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AS 2016 3291

AS 2016 3291

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 16. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Arti- kel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:

Art. 17 Abs. 2 und 3

2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle

mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.

3 Aufgehoben

Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3

2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide-

betrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegat- tung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; 3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegat- tung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.

1 SR 910.13

2016-1136 3291

Direktzahlungsverordnung AS 2016

Art. 37 Abs. 1

1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln,

Tieren der Pferdegattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungs- periode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeu- tige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.

Aufgehoben

Art. 54 Abs. 1

1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlun-

gen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungs- sicherheitsbeiträge entsprechend.

Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis Einleitungssatz und 8

1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete

Biodiversitätsförderflächen gewährt: 1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:

8 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestos-

sung begrenzt.

Art. 57 Abs. 3

3 Werden Ansätze für den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II

gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.

3bis Werden die Ansätze für den Vernetzungsbeitrag oder den Beitrag der Qualitäts- stufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.

Art. 68 Beitrag Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserb- sen, Ackerbohnen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die extensive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.

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Art. 69 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. b sowie 3 und 5 1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen: d. Insektizide, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanz- käfers.

2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu

erfüllen für: b. Aufgehoben

3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte

in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten2 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. 5 Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19983 zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.

Art. 78 Abs. 3 sowie 4 Einleitungssatz und Bst. c

3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte

flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung sind die Flächenan- meldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.134. 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: c. Aufgehoben

Art. 80 Abs. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. b, c und f 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen: b. Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur; c. Aufgehoben f. Aufgehoben

2 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.

3 SR 916.151 4 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz, Auflage 1.13, Oktober 2016.

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Gliederungstitel nach Art. 82

4. Abschnitt:

Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

1 Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläse-

spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einma- liger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern: a. das Spülsystem den Spritzbrühetank inwendig mittels einer zusätzlichen Pumpe und Reinigungsdüsen spült; b. von Beginn bis Ende des Spülvorgangs keine manuelle Einstellung getätigt wird und der Spülvorgang selbstständig erfolgt.

2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.

Art. 98 Abs. 3 Bst. d Ziff. 1

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:

1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme

der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pfer- degattung,

Art. 115 Abs. 10 Aufgehoben

Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016

1 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der

Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenz- periode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalen- derjahr.

2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die

Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.

3 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendi-

gen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorge- sehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umset-

Direktzahlungsverordnung AS 2016

zung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai

20085 zur Genehmigung vor.

4 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzen-

innenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich. 5 In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchsta- be a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektroni- sche Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.

II Die Anhänge 1, 2 und 4–8 werden gemäss Beilage geändert.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Die Artikel 57 Absatz 3, 62 Absatz 3 bis sowie Anhang 8 Ziffern 2.4.5a, 2.4a.5 und

3.8.1 treten am 1. November 2016 in Kraft.

3 Die Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a, 37 Absatz 1, 98 Absatz 3 Buchstabe d Zif-

fer 1 und 115c Absatz 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 510.620

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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.13 6 für die Berechnung der Nährstoffbilanz der Kalenderjahre 2016 und 2017. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

Ziff. 5

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Erosionsschutz

5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Boden-

abträge auf der Ackerfläche auftreten. 5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 20077 entspricht.

5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine

primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.

5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen

muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin auf der betroffenen Par- zelle oder im betroffenen Perimeter: a. einen von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannten Massnahmen- plan umsetzen; oder b. die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwort- lich umsetzen.

6 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.13, Oktober 2016. 7 Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?

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5.1.5 Ist die Ursache für ein eingetretenes Erosionsereignis nach Ziffer 5.1.2 auf einer Parzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet. 5.1.6 Wiederholte Fälle von Erosion auf derselben Parzelle gelten als Mangel. Hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bewirtschaftungsplan nach Ziffer 5.1.4 Buchstabe a korrekt umgesetzt, erfolgt keine Kürzung der Bei- träge.

5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten

Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Erosionsereignissen.

Ziff. 6.1.2

6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfah-

rende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte erfolgt mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

Ziff. 6.2.4 Bst. c

Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad. schutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Azadirachtin und Spinosad schutzmittel oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin, Spirotetramat schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, und Flonicamid Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzen- schutzmittel

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Ziff. 7.1 Bst. d

7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:

d. Gras- und Kleesamenanbau – Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

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Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Ziff. 3

3 Höchstbesatz für Schafweiden

Es gilt folgender Höchstbesatz:

Standort Höhenlage Weidesystem Höchstbesatz pro ha Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Nettoweideflächen auf Magerweiden Fettweiden

Schafe* NST Schafe* NST

Unter- bis 900 m Herde mit 14 1,21 34 2,93 halb 900–1100 m ständiger 13 1,12 30 2,58 der Behirtung Wald- 1100–1300 m oder Um- 11 0,95 25 2,15 grenze 1300–1500 m triebsweide 9 0,77 21 1,81 1500–1700 m 7 0,60 16 1,38 über 1700 m 6 0,52 11 0,95 bis 900 m Übrige 4 0,34 7 0,60 900–1500 m Weiden 3 0,26 5 0,43 über 1500 m 2 0,17 3 0,26 Ober- bis 2000 m Herde mit 5 0,43 8 0,69 halb Nordalpen bis 2200 m ständiger 3 0,26 5 0,43 der Behirtung Wald- Zentralalpen bis 2400 m oder Um- grenze Südalpen bis 2300 m triebsweide

Nordalpen bis 2200 m Übrige 2 0,17 2,5 0,22 Zentralalpen bis 2400 m Weiden Südalpen bis 2300 m Hohe Mittelland, Voralpen und Herde mit 2 0,17 3 0,26 Lagen südliches Tessin über ständiger

2000 m Behirtung

Nordalpen über 2200 m oder Um- triebsweide Zentralalpen über 2400 m Südalpen über 2300 m Übrige 0,5 0,04 1,5 0,13 Weiden * Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE in 100 Tagen

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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem

Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfüg- barer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.

Ziff. 12.1.1 und 12.1.8

12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.

12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab

dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewäs- sern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.

12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:

a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; b. 100 Kirschbäume sowie Nuss- und Edelkastanienbäume. 12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Zif- fer 12.2.4.

B Vernetzung

Ziff. 2.2 Bst. c

Betrifft nur den französischen Text.

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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Ziff. 3.1

3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz

jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Dabei gilt die Auflage 1.138 für die Berechnung der Futterbilanz der Kalenderjahre 2016 und 2017. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.

Ziff. 3.4

3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliess-

lich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.

8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.13, Oktober 2016.

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Anhang 6 (Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1)

Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms

Bst D Ziff. 1.1 Bst. a

1.1 Auslauf-Standardvariante

a. Auslauftage und Dokumentation: – Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens

26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einer Weide gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens

13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.

Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.

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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 2.1.1 und 2.1.2

2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 860 Franken pro Hektare und Jahr.

2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Arti-

kel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 430 Franken pro Hektare und Jahr.

Ziff. 3.1.1 Ziff. 12

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I II

Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr

12. Artenreiche Grün- und Streueflächen – 150, max.

im Sömmerungsgebiet aber 300 je NST

Ziff. 3.1.2

3.1.2 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I II

Fr./Baum und Fr./Baum und Jahr Jahr

1. Hochstamm-Feldobstbäume 13.50 31.50

Nussbäume 13.50 16.50

2. Standortgerechte Einzelbäume und Alleen – –

Ziff. 4.2

4.2 Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Arti-

kel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Fran- ken zur Verfügung.

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Ziff. 6.3.3

Aufgehoben

Ziff. 6.4

6.4 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem

mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

6.4.1 Der Beitrag beträgt pro Spülsystem 50 Prozent der Anschaffungskosten,

maximal jedoch 2000 Franken.

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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 1.3 Bst. f

1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente

können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirt- schafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist mög- lich für: f. bei biologischer Landwirtschaft: Tierbestandesverzeichnis, Behand- lungsjournal.

Ziff. 2.1.7 Bst. c

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Gepflegte Selven von ungenügender Schnitt 600 Fr./ha × betroffene Fläche Edelkastanien sind nicht in ha sachgerecht bewirtschaftet ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche (Art. 105; Art. 19 Abs. 7 der Kastanienigel, in ha und 22 LBV) Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche) ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche des Totholzes und der in ha Wurzelschösslinge ungenügende Auflichtung 100 Fr./ha × betroffene Fläche und Saat in ha Pläne der Fläche fehlen 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenom- men, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

Ziff. 2.1.8 Bst. d und e

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Anrechnung der Zugangsmeldung in der Korrektur auf richtige Angabe gesömmerten Tiere am TVD oder und zusätzliche Kürzung in der Bestand des Betriebs ist Selbstdeklaration von Höhe der Beitragsdifferenz nicht rechtmässig Tieren, (deklarierte minus richtige (Art. 37 und 46) die zur Sömmerung Angaben) verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs.

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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

e. Deklaration der Zahl der Die Zahl der gesömmerten Korrektur auf richtige Angabe gesömmerten Tiere und/oder Tiere und/oder Tage sind und zusätzliche Kürzung in der Tage nicht korrekt (Art. 98, nicht korrekt, plausibel Höhe der Beitragsdifferenz

100 und 105) oder nachvollziehbar (deklarierte minus richtige

Angaben)

Ziff. 2.2.2 Bst. b

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phos- 5 Pte. pro % Überschreitung, phor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1) mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend

Ziff. 2.2.3 Bst. a

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerap- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro port oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerliefer- Bodenanalyse scheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen Kürzung wird erst vorgenommen, NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, wenn der Mangel nach der Nach- Spritzentest älter als 4-jährig unvollständig, fehlend, frist weiter besteht bzw. wenn das falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anhang 1 Ziff. 1, Dokument nicht nachgereicht

2.2 und 6.1) wurde

Ziff. 2.2.6 Sachüberschrift sowie Bst. e, f und h

2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

e. Bodenbedeckung nicht fehlende Winter- oder Zwi- 1100 Fr./ha × Fläche vorhanden (Art. 17 und schenkultur/Gründüngung der Parzelle in ha Anhang 1 Ziff. 5.1) f. Sichtbare bewirtschaf- Massnahmenplan nicht 1100 Fr./ha × Fläche tungsbedingte Bodenab- eingehalten der Parzelle in ha, mind. 500 Fr., träge (Art. 17 und max. 5000 Fr. Anhang 1 Ziff. 5.2) Erosionsereignisse ohne Keine Kürzung im ersten Fall; Massnahmenplan im Wiederholungsfall: 1200 Fr./ha × Fläche der Parzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr.

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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

h. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 1. No- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- vember und dem 15. Februar (Anhang 1 Ziff. 6.2) troffene Fläche in ha Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anhang 1 Ziff. 6.2 und 6.3) Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anhang 1 Ziff. 6.2) Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Überschreitung der Schadschwelle (Anhang 1 Ziff. 6.2) Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten (Anhang 1 Ziff. 6.2)

Ziff. 2.3.1 Bst. d

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: 1 Pt. pro angefangene Woche und Abstand zwischen 2 Auslauftagen grösser als betroffene GVE

2 Wochen

2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde. 2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet.

Ziff. 2.4.17

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1) b. Q I: Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen 300 % x QB I älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4

Ziff. 12.1)

c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume,

10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen

30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen

Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als

3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt

örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro

10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)

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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Pro fehlenden Baum: 200 % QB II

Ziff. 12.2.7)

Ziff. 2.4.19 Bst. b

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

b. Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz Jeder Mangel: 1000 Fr. von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unter- stockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anhang 4 Ziff. 14.1)

2.4a.5 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 62 Absatz 3bis gemeldet wurde. 2.4a.6 Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine Vernetzungsbei- träge ausgerichtet.

Ziff. 2.7.1 Bst. a

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt und ungültig oder sie fehlt Besteht der Mangel nach der (Anhang 5 Ziff. 3.1) Nachfrist weiterhin, werden 120 % der Beiträge gekürzt

Ziff. 2.8.2 Bst. c und d

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Biobetrieb nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 2 Bio-V) 110 Pte. d. Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung 110 Pte. vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V)

Ziff. 2.8.4 Bst. b

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem 10 Pte. Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V)

Direktzahlungsverordnung AS 2016

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem 30 Pte. Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartof- feln (Art. 13 Bio-V) Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut 15 Pte. oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) bis 100 Setzlinge/kg Steck- zwiebeln) Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen 110 Pte. Pflanzen (Art. 13 Bio-V)

Ziff. 2.8.6 Bst. a, d und n

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Art. 16d Abs. 4, Anhang 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) d. Aufgehoben n. Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, welche 0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht und 10 Pte. Anhang 7 WBF-Bio-V)

2.9.2a Die Kürzungen bei fehlender oder nicht aktueller Laufhof- oder AKB-Skizze werden grundsätzlich pro Tierkategorie vorgenommen. Betrifft der Mangel mehr als eine Tierkategorie beträgt die Kürzung maximal 600 Franken.

Ziff. 2.10.2 Bst. b–d

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

b. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; angemeldet (Art. 78 Abs. 1) Auszahlung von vier Gaben c. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 120 % der Beiträge gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4) d. Es wurden Gaben zwischen 15.11. und 15.2. für Bei- 120 % der Beiträge träge angemeldet (Art. 78 Abs. 1 und 2)

Direktzahlungsverordnung AS 2016

Ziff. 2.10.3 Bst. j

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

j. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind 120 % der Beiträge nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 Abs. 3)

Ziff. 2.10.5

2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separa-

tem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist Rückforderung des Beitrags für die auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6.4) und zusätzlich 1000 Fr.

Ziff. 3.5

3.5 Dokumente und Aufzeichnungen

Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederho- lungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Fehlendes Journal Düngerzufuhr (Art. 30), falls Dünger 200 Fr. pro fehlendes Dokument zugeführt wird oder fehlende Aufzeichnung, max. Fehlendes Journal Futterzufuhr (Art. 31), falls Futter 3000 Fr. zugeführt wird Kürzung wird erst vorgenommen, Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirt- wenn der Mangel nach der Nach- schaftungsplan erstellt wurde frist weiter besteht bzw. wenn das Dokument oder die Aufzeichnung Fehlende Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan des laufenden Jahres oder des (Anhang 2, Ziff. 2), falls verlangt Vorjahres nicht nachgereicht Fehlende Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen wurde (Art. 34), falls verlangt Fehlende Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2

Ziff. 4), falls Schafe bei ständiger Behirtung oder auf

Umtriebsweiden

Direktzahlungsverordnung AS 2016

Ziff. 3.8

3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen

im Sömmerungsgebiet 3.8.1

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q II: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB II (Art. 57, 58 und 59, Anhang 4 Ziff. 15.1) b. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung der QB II nur (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität Flächen mit genügend Indikator- nimmt während der Verpflichtungsdauer ab pflanzen

3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57

Absatz 3 gemeldet wurde.

Ziff. 3.10.4

3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vor-

schriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veteri- näramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.

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