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AS 2016 4307

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)

Änderung vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20141, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssys- teme wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 In den Artikeln 18, 21, 22 Absatz 1, 51, 66, 69, 70, 75 Buchstabe d, 162 sowie 165 wird «Führungsstab der Armee» durch «Gruppe Verteidigung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

4 Betrifft nur den französischen Text.

5 In den Artikeln 42–46 wird «FAI-PIS» durch «MEDIS LW» ersetzt, mit den nöti-

gen grammatikalischen Anpassungen.

6 In den Artikeln 48, 84, 103 Einleitungssatz, 106, 114 und 118 Absatz 1 wird

«Heer» durch «Gruppe Verteidigung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

7 Im Gliederungstitel vor Artikel 84 und in Artikel 84 wird «Kommandantenbüro»

durch «Administration für Dienstleistungen» ersetzt.

8 In den Artikeln 84, 87 und 88 wird «Mil Office» durch «MIL Office» ersetzt.

9 In den Artikeln 93 und 95 wird «ISKE» durch «ISKM» ersetzt.

10 In den Artikeln 132, 135, 136 Absatz 1, 138, 141, 142 Absatz 1, 174, 177 und 178 wird «Logistikbasis der Armee» durch «Gruppe Verteidigung» ersetzt.

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Militärische Informationssysteme. BG AS 2016

Art. 2a Bearbeitung biometrischer Daten

1 Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zu-

gangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten: a. schützenswerte Anlagen; b. Informationssysteme, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bear- beitet werden; c. mobile und stationäre elektronische Infrastrukturen, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden. 2 Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen.

3 Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberech-

tigung vernichtet.

4 Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach

der Erfassung vernichtet.

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt:

Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes

Art. 12 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).

Art. 13 Zweck Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung; b. Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals; c. Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizern zum Militärdienst; d. Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz; e. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht; f. Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz; g. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz;

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h. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Ar- mee und des Zivilschutzes; i. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst in der Armee; j. Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutz- diensten im Zivilschutz; k. Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes; l. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe; m. Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz.

Art. 14 Daten

1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienst-

pflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivil- personen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eig- nung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; d. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivil- dienst; e. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen; f. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt; g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliess- lich des Entscheids; h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen; i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide; j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; k. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; l. Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnah- me und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe; m. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflich- tige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militärgesetzes

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vom 3. Februar 19953 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hin- weise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte.

2 Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:

a. Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivil- dienst; b. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen:

a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eig- nung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; d. Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad; e. Daten über die persönliche Ausrüstung; f. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen; g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Ent- scheid; h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen; i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide; j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; k. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; l. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2 und 3

1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz

zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei: b. den für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20064 zuständigen Behörden;

2 Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so

verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können:

3 SR 510.10 4 SR 431.02

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a. Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 72 Abs. 1bis des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20025); b. der Kontroll-, Rechnungsführung und Alarmierung im Zivilschutz dienende Informationssysteme der Kantone; sowie c. Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen.

3 Es kann zudem mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentra-

len Ausgleichsstelle (Art. 71 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) so verbunden werden, dass

die zuständigen Stellen und Personen die Daten, die im Register geführt werden dürfen, vom PISA ins Register übertragen können.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis, f und i, 2 Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 2 und b, 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie 4

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch

Abrufverfahren zugänglich: bbis. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen; f. den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen; i7. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungs- fällen notwendig ist.

2 Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von

Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:

2. sofern während des Militärdienstes oder während des Schutzdienstes

eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt; b. Aufgehoben

3 Die Gruppe Verteidigung gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und

Personen bekannt: c. der für das eidgenössische Strafregister zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 367 Absatz 2 quater des Straf- gesetzbuches8 notwendigen Personalien;

4 Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich bei der Gruppe Vertei-

digung die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.

5 SR 520.1 6 SR 831.10

7 Mit Inkrafttreten des BG vom 25. Sept. 2015 über den Nachrichtendienst

(BBl 2015 7211; Anhang Ziff. II Ziff. 9) wird Art. 16 Abs. 1 Bst. i MIG zu Art. 16 Abs. 1 Bst. j. 8 SR 311.0

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Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e, 3, 4bis sowie 5

1 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen

dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten: a. ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degrada- tion nach dem MG9 erging; e. ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivilschutz nach dem Bevölke- rungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200210 erging.

3 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod

werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen worden wäre. 4bis Betrifft nur den französischen Text.

5 Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst-

oder Schutzdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.

Art. 25 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2 Bst. d

1 Die

für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDISA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: e. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungs- fällen notwendig ist. 2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:

d. Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1 und 2

1 Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das

80. Lebensjahr vollendet hat.

2 Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befris- teten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betref- fende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.

Art. 37 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

9 SR 510.10 10 SR 520.1

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Art. 43 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Abs. 1

1 Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des MEDIS LW folgenden Personen

durch Abrufverfahren zugänglich, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: a. dem Oberfeldarzt; b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit zustän- digen Ärztinnen und Ärzten; c. den für die Behandlung der betreffenden Person zuständigen Ärztinnen und Ärzten; d. dem Hilfspersonal der Personen nach den Buchstaben a–c.

Art. 47 Abs. 2 2 Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen wer- den nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbe- wahrt.

Art. 49 Zweck Das EAAD dient: a. der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der An- wärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement; b. der einsatzbezogenen Evaluation der Angehörigen des Armee-Aufklärungs- detachements; c. der einsatzbezogenen Evaluation einzelner, zur Einsatzunterstützung einge- setzter Personen des Kommandos Spezialkräfte.

Art. 50 Daten Das EAAD enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatisti- schen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des Durchhal- tevermögens.

Art. 52 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des EAAD den mit der Evaluation

beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.

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2 Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDIS LW bear-

beitet.

Art. 53 Abs. 2

2 Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements sowie von Personen

des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kom- mando Spezialkräfte aufbewahrt.

Art. 61 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 62 Bst. gbis Das IPV enthält: gbis. Daten über Interessen hinsichtlich der künftigen beruflichen Tätigkeit, Aus- bildung und Weiterbildung;

3. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 78–83)

Aufgehoben

Art. 85 Einleitungssatz sowie Bst. d und f–h Das MIL Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere: d. dem Qualifikations- und Vorschlagswesen; f. der Führung und Steuerung der Einheit; g. dem Absenzen- und Kommandierungsmanagement; h. der Strafkontrolle im Disziplinarstrafwesen nach Artikel 205 des Militär- strafgesetzes vom 13. Juni 192711.

Art. 86 Einleitungssatz sowie Bst. b, f und g Das MIL Office enthält folgende Daten: b. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens; f. Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren; g. Daten zu Absenzen und Kommandierungen.

11 SR 321.0

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Art. 89 Datenaufbewahrung Die Daten des MIL Office werden während fünf Jahren aufbewahrt; bei Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfah- rens.

Gliederungstitel vor Art. 90

4. Abschnitt: Informationssystem Kompetenzmanagement

Art. 90 Verantwortliches Organ Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport (VBS) betreibt ein Informationssystem Kompetenzmanage- ment (ISKM) und stellt es den Personalverantwortlichen zur Verfügung.

Art. 91 Einleitungssatz und Bst. a Das ISKM dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Unterstützung bei der Personalentwicklung, insbesondere der Kaderplanung und -entwicklung, im VBS;

Art. 92 Einleitungssatz und Bst. f Das ISKM enthält folgende Daten: f. Mitarbeiterprofile mit Angaben zu Selbst-, Sozial-, Führungs-, Methoden- und Fachkompetenzen;

Art. 94 Datenbekanntgabe Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kader- planung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS sowie den betroffenen Linienvorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern durch Abrufverfahren zugänglich.

3. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 96–101)

Aufgehoben

Art. 102 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Heer (FIS HE).

Art. 108 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW).

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Art. 112 Datenbekanntgabe Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

Gliederungstitel vor Art. 126

2. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungsmanagement

Art. 126 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) und stellt es der Armee und den Verwaltungseinheiten des VBS zur Verfügung.

Art. 127 Einleitungssatz sowie Bst. f und g Das LMS VBS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben in der Aus- und Weiterbil- dung: f. Wissenstransfer; g. Kompetenzmanagement.

Art. 128 Einleitungssatz sowie Bst. b und e Das LMS VBS enthält folgende Daten: b. Personalien und Funktionen von Angestellten des VBS; e. Daten über Fähigkeiten von Angestellten des VBS sowie von Angehörigen der Armee.

Art. 129 Einleitungssatz sowie Bst. b und d Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS beschaffen die Daten für das LMS VBS bei: b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS; d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.

Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

1 Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS machen die Daten des LMS

VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: c. der betreffenden Person.

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Art. 131 Datenaufbewahrung Die Daten des LMS VBS werden aufbewahrt bis zur: a. Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht; b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.

Gliederungstitel vor Art. 143a

5. Abschnitt: Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung

Art. 143a Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert).

Art. 143b Zweck Das SPHAIR-Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Auf- gaben: a. Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zur Militärpilotin oder zum Militärpiloten, zur Berufspilotin oder zum Berufspiloten, zur Flugleh- rerin oder zum Fluglehrer oder zur Fallschirmaufklärerin oder zum Fall- schirmaufklärer interessieren; b. Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durch- führung von Kursen zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung; c. Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärterinnen und Anwärtern für eine Ausbildung nach Buchstabe a; d. Erfassung und Analyse der Testresultate; e. Qualifikation und Selektion von Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 143c Daten Das SPHAIR-Expert enthält folgende Daten: a. Personalien und Adresse; b. Zivilstand; c. AHV-Versichertennummer; d. Geburtsdatum und -ort; e. Lebenslauf und Angaben über die Flug- und Sprungerfahrung; f. Sprachkenntnisse; g. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee; h. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen; i. Selektionsstatus und -entscheide;

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j. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung von Pilotinnen und Piloten sowie Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern; k. Angaben über die Kleidergrösse.

Art. 143d Datenbeschaffung Die Gruppe Verteidigung oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für SPHAIR-Expert bei: a. der betreffenden Person; b. den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos; c. den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschulen; d. dem Fliegerärztlichen Institut.

Art. 143e Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten von SPHAIR-Expert folgenden Stellen

und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Gruppe Verteidigung; b. den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärzt- lichen Institut; c. den betreffenden Personen für die Erfassung ihrer Daten und das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse; d. den mit der Administration beauftragten Stellen.

2 Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauf-

tragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Tele- fonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt.

3 Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-

Expert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.

Art. 143f Datenaufbewahrung Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur flie- gerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

Art. 163 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

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Gliederungstitel vor Art. 167a

5. Abschnitt: Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit

Art. 167a Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS).

Art. 167b Zweck Das JORASYS dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG 12, insbesondere: a. der Journalführung der Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei; b. der Rapportierung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben der Be- rufsformationen des Kommandos Militärpolizei; c. der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage; d. dem Eigenschutz der Armee.

Art. 167c Daten

1 Das JORASYS enthält von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, fol-

gende Daten: a. Personalien; b. Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf; c. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Iden- tität; d. Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee; e. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs der Waffe; f. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises sowie Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen; g. Einkommens- und Vermögensverhältnisse; h. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände.

2 Bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder Angehörigen der Armee

kann das JORASYS auch die folgenden Daten Dritter enthalten: a. Personalien; b. Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf;

12 SR 510.10

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c. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Iden- tität; d. Personalien der gesetzlichen Vertretung oder des Arbeitgebers.

3 Das JORASYS kann auch Daten über Vorfälle im Zusammenhang mit der Armee

oder mit Angehörigen der Armee enthalten, wenn die Täterin oder der Täter unbe- kannt ist.

Art. 167d Datenbeschaffung

1 Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS bei:

a. der betreffenden Person; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemein- den; d. den zivilen und militärischen Straf-, Strafvollzugs- und Verwaltungsrechts- pflegebehörden.

2 Es hat durch Abrufverfahren Zugang zum:

a. nationalen Polizeiindex; b. MIFA; c. Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 167e Datenbekanntgabe

1 Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS folgenden Personen

durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einsatzzentralen des Kom- mandos Militärpolizei; b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 100 MG13; c. den Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, für die Erfüllung ihrer Aufga- ben nach Artikel 100 MG.

2 Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen

und Personen bekannt: a. der Militärjustiz; b. den zuständigen Truppenkommandanten für ihren Bereich; c. der für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stelle.

13 SR 510.10

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Art. 167f Datenaufbewahrung

1 Die Daten des JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

während zehn Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten Dritter werden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens zum Vorfall

gelöscht.

Art. 175 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 179a

3. Abschnitt:

Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

Art. 179a Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem integrierte Ressourcen- bewirtschaftung (PSN).

Art. 179b Zweck Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt: a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft bis zum Zeitpunkt der Rück- gabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee und des Korpsmaterials der Truppe; b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten; c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kon- trolle der Überlassung zu Eigentum; d. den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 199714 (WG); e. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrech- nungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.

Art. 179c Daten

1 Das PSN enthält folgende Daten der Angehörigen der Armee:

a. Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, militärischer Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG15;

14 SR 514.54 15 SR 510.10

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b. Korrespondenz und Geschäftskontrolle; c. Daten über die Militärdienstleistung; d. sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind; e. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.

2 Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee

sowie von Besitzerinnen und Besitzern einer persönlichen Waffe oder einer Leih- waffe: a. Personalien; b. Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe; c. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden; d. Daten zur Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum oder allfällige Hinderungsgründe dazu; e. Meldungen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige und Angehö- rige der Armee, denen das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waf- fentragen, gestützt auf das WG16, verweigert oder entzogen wurde.

3 Es enthält Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an

Dritte sowie deren Personalien.

4 Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber aus dem

Bewerbungsdossier nach Artikel 27b und der Angestellten aus dem Personaldossier nach Artikel 27c des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200017.

Art. 179d Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei: a. den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertre- tung; b. Dritten; c. den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern; d. den Angestellten sowie deren direkten Vorgesetzten; e. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) und der Datenbank nach Artikel 32a Ab- satz 1 Buchstabe c WG18.

16 SR 514.54 17 SR 172.220.1 18 SR 514.54

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Art. 179e Datenbekanntgabe

1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN

folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Personen, die für Bund und Kantone für die Ausrüstung von Angehö- rigen der Armee und Dritten zuständig sind; b. den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung für Anga- ben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe; c. den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; d. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewer- berinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten in ihrem Bereich; e. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestell- ten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch diese bear- beitet werden; f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e. 2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt: a. den militärischen Kommandos und den Militärbehörden; b. auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde und Strafvollzugsbehörde: Perso- nalien und AHV-Versichertennummer der Besitzerinnen und Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen; c. der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren:

1. Personalien und AHV-Versichertennummer von Angehörigen der

Armee, denen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer,

2. die Daten des PSN betreffend Entscheide und Hinweise über Hin-

derungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie über deren Abnahme oder Entzug zur Bearbeitung in der Datenbank nach Arti- kel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG19; d. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung; e. den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem BV PLUS; f. Dritten, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen oder vertraglichen Auf- gaben notwendig ist.

19 SR 514.54

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Art. 179f Datenaufbewahrung

1 Die Daten des PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht wäh-

rend fünf Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten von Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens

während fünf Jahren aufbewahrt. Daten über Leihwaffen werden nach der Rückgabe während 20 Jahren aufbewahrt.

3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme und

den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe werden nach der Entlas- sung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.

4 Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jah- ren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren auf- bewahrt, im Falle eines laufenden Rechtsstreits jedoch bis zum Abschluss des Ver- fahrens.

Gliederungstitel vor Art. 179g

4. Abschnitt:

Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration

Art. 179g Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Vereins- und Verbands- administration (VVAdmin).

Art. 179h Zweck Das VVAdmin dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst bei: a. der Planung, Durchführung und Kontrolle von Bundesübungen, Schiess- übungen und Schiesskursen; b. der Kontrolle der Schiesspflichterfüllung; c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse; d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützen- vereinen und von Nachschiesskursen; e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste; f. der Abrechnung von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst; g. der Verwaltung der Schiessanlagen.

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Art. 179i Daten Das VVAdmin enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mit- gliedern sowie von Schützinnen und Schützen: a. Personalien; b. AHV-Versichertennummer; c. militärische Kontrolldaten mit Einteilung, Grad und Funktion; d. Waffennummern; e. Bezugseinschränkungen für persönliche Waffen oder Leihwaffen; f. administrative Daten für die Durchführung von Kursen und Ausrichtung von Entschädigungen; g. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.

Art. 179j Datenbeschaffung Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das VVAdmin bei: a. den anerkannten Schiessvereinen; b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst; c. den Militärbehörden.

Art. 179k Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des VVAdmin folgenden Stellen und

Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren zugänglich: a. den anerkannten Schiessvereinen und -verbänden; b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst; c. den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern; d. den Militärbehörden. 2 Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des VVAdmin der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwal- tungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt.

Art. 179l Datenaufbewahrung

1 Die Daten des VVAdmin werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag

aufbewahrt.

2 Sie werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbe-

wahrt:

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a. Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militär- dienstpflicht; b. Aufgabe der Tätigkeit als Funktionärin oder Funktionär im Schiesswesen ausser Dienst; c. Rückgabe der Leihwaffe; d. Tod.

II Koordination mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen Unabhängig davon ob die Änderung vom 25. September 201520 über Verbesserun- gen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen des MIG wie folgt:

Art. 14 Daten 1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflich- tigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilper- sonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; d. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivil- dienst; e. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen; f. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt; g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliess- lich des Entscheids; h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen; i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide; j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;

20 AS 2016 1831. In Kraft seit 1. Juli 2016.

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k. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; l. Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnah- me und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe; m. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungs- pflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militär- gesetzes vom 3. Februar 199521 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte.

2 Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:

a. Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivil- dienst; b. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen:

a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung; b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats; c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eig- nung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt; d. Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad; e. Daten über die persönliche Ausrüstung; f. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen; g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Ent- scheid; h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen; i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide; j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden; k. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst; l. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt.

Art. 179b Bst. d, 179d Bst. e sowie 179e Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 Betrifft nur den französischen Text.

21 SR 510.10

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016 Nationalrat, 18. März 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2016 unbenützt abgelaufen. 22

2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

22 BBl 2016 2075

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