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Stromversorgungsverordnung
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Änderung vom 2. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2, 3, 5 und 6 2 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Einspeisung von Elektrizität nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982 (EnG) fest. Diese Richt- linien müssen vom BFE genehmigt werden.
3 Aufgehoben
5 Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, die Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuer- bare Energien gemäss Fahrplan anteilsmässig entsprechend der Elektrizität abzu- nehmen, welche die ihnen zugeordneten Endverbraucher beziehen. Bei einer neu gegründeten Bilanzgruppe wird die von den Endverbrauchern bezogene Elektrizität geschätzt. 6 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien fordert die Kosten für die Ausgleichsenergie seiner Bilanzgruppe und seine Vollzugskosten bei der nationalen Netzgesellschaft ein.
Art. 24a Vergütung an die nationale Netzgesellschaft 1 Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, der nationalen Netzgesellschaft zugunsten des Fonds nach Artikel 15b Absatz 5 EnG3 für die Elektrizität, die sie nach Artikel 24
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Stromversorgungsverordnung AS 2016
Absatz 5 von der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien abnehmen, den Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19984 (EnV) zu vergüten.
2 Für nach Artikel 7a EnG über Einspeisepunkte ohne Lastgangmessung eingespeis-
te Elektrizität haben die Netzbetreiber, an deren Netz die Elektrizitätserzeuger angeschlossen sind, der nationalen Netzgesellschaft zugunsten des Fonds nach Artikel 15b Absatz 5 EnG den Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 EnV zu vergü- ten.
Art. 24b Verweigerung der Vergütung Die nationale Netzgesellschaft kann die Vergütung der gemäss Artikel 7a EnG5 abgenommenen Elektrizität verweigern, solange der Erzeuger die benötigten Infor- mationen nicht einreicht oder die Regeln missachtet.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 730.01 5 SR 730.0
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