AS 2016 5233
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits betreffend die Ausdehnung auf die Republik Kroatien
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits betreffend die Ausdehnung auf die Republik Kroatien
vom 17. Juni 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20162, beschliesst:
Art. 1
1 Das Protokoll vom 4. März 20163 zum Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zu Europäischen Union wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren, wenn mit der Europä- ischen Union eine mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbare Regelung zur Steuerung der Zuwanderung besteht.
Art. 2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
3 AS 2016 5251 4 SR 0.142.112.681
2016-0065 5233
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderungen der im Anhang aufge-
führten Erlasse.
Nationalrat, 17. Juni 2016 Ständerat, 17. Juni 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2016 unbenützt abge- laufen.5
2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze wird in Anwendung
von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
21. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2016 4999
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/20048; b. Verordnung (EG) Nr. 987/20099; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7110; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7211.
6 SR 831.10 7 SR 0.142.112.681
8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
9 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
10 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 11 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens.
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 12 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 1 Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März
201613 zum Abkommen vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union der frei- willigen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter weiterführen.
2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien
werden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
12 SR 0.632.31 13 AS 2016 5251 14 SR 0.142.112.681
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195915 über die Invalidenversicherung
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200417; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200918; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7119; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7220. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196021 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar:
15 SR 831.20 16 SR 0.142.112.681
17 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
18 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
19 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 20 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 21 SR 0.632.31
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200622 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 32 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200424; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200925; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7126;
22 SR 831.30 23 SR 0.142.112.681
24 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
25 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
26 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7227. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 28 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 89a Geltungsbereich 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom
27 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 28 SR 0.632.31 29 SR 831.40
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
21. Juni 199930 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200431; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200932; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7133; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7234. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196035 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
30 SR 0.142.112.681
31 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
32 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
33 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 34 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 35 SR 0.632.31
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199336
Art. 25b Geltungsbereich 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200438; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200939; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7140; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7241. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands,
36 SR 831.42 37 SR 0.142.112.681
38 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.1).
39 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.11).
40 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 41 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens.
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196042 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
6. Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199944 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200445;
42 SR 0.632.31 43 SR 832.10 44 SR 0.142.112.681
45 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
b. Verordnung (EG) Nr. 987/200946; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7147; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7248. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 49 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
46 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
47 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 48 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 49 SR 0.632.31
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
7. Bundesgesetz vom 20. März 198150 über die Unfallversicherung
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200452; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200953; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7154; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7255. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 56 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar:
50 SR 832.20 51 SR 0.142.112.681
52 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
53 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
54 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 55 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 56 SR 0.632.31
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Koordination mit der Änderung vom 25. September 201557 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, gilt mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Fassung des Artikels 115a vom 17. Juni 2016.
8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 58
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199959 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200460;
57 AS 2016 4375 58 SR 834.1 59 SR 0.142.112.681
60 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
b. Verordnung (EG) Nr. 987/200961; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7162; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7263. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 64 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
61 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
62 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 63 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 64 SR 0.632.31
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
9. Bundesgesetz vom 20. Juni 195265 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200467; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200968; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7169; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7270. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 71 zur
65 SR 836.1 66 SR 0.142.112.681
67 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
68 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
69 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 70 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 71 SR 0.632.31
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
10. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198272
Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis
1 Die Ausgleichsstelle:
nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des An- hangs I zum Abkommen vom 21. Juni 199973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men);
Art. 121 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsab- kommens74 anwendbar:
72 SR 837.0 73 SR 0.142.112.681 74 SR 0.142.112.681
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
a. Verordnung (EG) Nr. 883/200475; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200976; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7177; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7278. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 79 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an- wendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
75 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.1).
76 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.11).
77 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami- lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gülti- gen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 78 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 79 SR 0.632.31
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien. BB AS 2016
11. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200080
Der Anhang erhält folgende Fassung:
Anhang (Art. 21 Abs. 1 und 27 Abs. 1)
Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG Belgien Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt Bulgarien Aдвокат Dänemark Advokat Deutschland Rechtsanwalt Estland Vandeadvokaat Finnland Asianajaja/Advokat Frankreich Avocat Griechenland Irland Barrister, Solicitor Island Lögmaður Italien Avvocato Kroatien Odvjetnik/Odvjetnica Lettland Zvērināts advokāts Liechtenstein Rechtsanwalt Litauen Advokatas Luxemburg Avocat Malta Avukat/Prokuratur Legali Niederlande Advocaat Norwegen Advokat Österreich Rechtsanwalt Polen Adwokat/Radca prawny Portugal Advogado Rumänien Avocat Schweden Advokat Slowakische Republik Advokát/Komerčný právnik Slowenien Odvetnik/Odvetnica Spanien Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu Tschechische Republik Advokát Ungarn Ügyvéd Vereinigtes Königreich Advocate/Barrister/Solicitor Zypern ό
80 SR 935.61