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AS 2017 2649

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 5. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 65 Abs. 4

4 Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss-

Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchs- tens 0,15 m überschritten werden.

Art. 67 Abs. 1 Bst. dbis und 1ter

1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens

betragen: dbis. 19,50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen; 1ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e mit alternativem Antrieb (Art. 95 Abs. 1bis VTS) darf um das zusätzliche, für die alterna- tive Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch 1 t, höher sein.

1 SR 741.11

2017-0183 2649

Verkehrsregelnverordnung AS 2017

II Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d

1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt

jährlich für: Franken

c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400

III Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2017 in Kraft.

5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 641.811

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