AS 2017 4049
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
SR 0.232.112.21; AS 1996 2810
Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. Juli 2017
Übersetzung
Verzeichnis der Regeln […]
Kapitel 2 Internationale Gesuche […]
Regel 12 Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen […] 8bis) [Prüfung von Einschränkungen] Das Internationale Büro prüft die in einem internationalen Gesuch enthaltenen Einschränkungen, wobei die Absätze 1 Buchstabe a und 2 bis 6 sinngemäss Anwen- dung finden. Kann das Internationale Büro die in der Einschränkung angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren, die in dem betreffenden, gegebenen- falls nach den Absätzen 1 bis 6 geänderten internationalen Gesuch aufgeführt sind, so teilt es einen Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Mangel behoben, so gelten die betreffen- den Waren und Dienstleistungen als in der Einschränkung nicht enthalten. […]
2017-1575 4049
Internationale Registrierung von Marken. Gemeinsame Ausführungsordnung AS 2017
Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen […]
Regel 25 Antrag auf Eintragung 1) [Einreichung des Antrags] a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entspre- chenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht: […] iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Ände- rung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach des- sen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist; […] 2) [Inhalt des Antrags] a) Ein Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben: […] d) Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationa- len Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer die- ser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben. […]
Regel 26 Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25 1) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Erfüllt ein Antrag nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a nicht die geltenden Erforder- nisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit. Für die Zwecke dieser Regel prüft das Internationale Büro beim Antrag auf Eintragung einer Einschränkung nur, ob die in der Einschränkung angegebenen Nummern der Klas- sen in der betreffenden internationalen Registrierung vorkommen. 2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro
Internationale Registrierung von Marken. Gemeinsame Ausführungsordnung AS 2017
teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück. […]
Regel 27 Eintragung und Mitteilung in Bezug auf Regel 25; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung 1) [Eintragung und Mitteilung] a) Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vor- schriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Be- hörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertrags- parteien mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so unterrichtet das Internati- onale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Wei- se übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde. b) Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c können sie jedoch mit einem späteren Datum einge- tragen werden.
Kapitel 7 Blatt und Datenbank
Regel 32 Blatt 1) [Informationen über internationale Registrierungen] a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über […]
Internationale Registrierung von Marken. Gemeinsame Ausführungsordnung AS 2017
vii) die Eintragungen nach Regel 27; […] […]
Gebührenverzeichnis Schweizer Franken
…
7. Verschiedene Eintragungen
…
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift
des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrere internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird. 150 …