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AS 2017 5017

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Änderung vom 30. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Oktober 19941 über die Wohneigentumsförderung mit Mit- teln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1

1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10 000 Franken.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 831.411

2016-3299 5017

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. V AS 2017

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