AS 2017 5017
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
Änderung vom 30. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Oktober 19941 über die Wohneigentumsförderung mit Mit- teln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1
1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10 000 Franken.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 831.411
2016-3299 5017
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. V AS 2017
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