AS 2017 6607
Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 19 Absatz 2 Buchstabe d, 23 Absatz 2, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) sowie auf Artikel 1 Absatz 5 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20163 (SAFIG),
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: a. «Kommission für Technologie und Innovation» durch «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen; b. «KTI» durch «Innosuisse»; c. «Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat» durch «Schweizeri- scher Wissenschaftsrat», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen; d. «SWIR» durch «SWR».
2017-1044 6607
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2017
Gliederungstitel vor Art. 26
3. Kapitel: Innovationsförderung
(Art. 18–25 FIFG; Art. 23 SAFIG)
Art. 26 Abs. 2 2 Es koordiniert sich dabei mit der Innosuisse sowie mit anderen Bundesstellen und sichert in geeigneter Form den Einbezug der Wirtschaft sowie der Hochschulorgane.
Art. 26a Sitz der Innosuisse (Art. 1 Abs. 5 SAFIG)
Die Innosuisse hat ihren Sitz in Bern.
Art. 28 Aufgehoben
Art. 29 Sachüberschrift Beiträge der Innosuisse für Innovationsprojekte (Art. 19 FIFG)
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Innosuisse kann die Beteiligung des Umsetzungspartners an den Projektkosten ausnahmsweise auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn:
Art. 31 und 32 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 37
3. Abschnitt: Overheadbeiträge der Innosuisse
(Art. 23 Abs. 2 FIFG)
Art. 38 Beitragsverordnung Die Innosuisse legt die Einzelheiten der Gewährung von Overheadbeiträgen in ihrer Beitragsverordnung fest.
Art. 44 Aufgehoben
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2017
Art. 50 Information und Beratung Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.
Art. 54 Abs. 2 2 Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die Innosuisse namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach Artikel 30 FIFG und Artikel 3 Absatz 3 SAFIG.
Art. 60 Abs. 2
2 Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Bundesverwaltung geben im Rah-
men ihrer Berichterstattung nach Artikel 52 FIFG sowie die Innosuisse in ihrem Geschäftsbericht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe o SAFIG Auskunft darüber, wie sie bei der Erfüllung ihrer Fördertätigkeit die Bundesziele für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigt haben.
II Die Verordnung des WBF vom 7. Dezember 20104 über die Entschädigung der Mit- glieder der KTI wird aufgehoben.
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 AS 2010 5989
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2017
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19985
Einfügen in Anhang 1 Bst. B Ziff. VI als Ziff. 2.2.11
2.2.11 Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
(Innosuisse) Agence suisse pour l’encouragement de l’innovation (Innosuisse) Agenzia svizzera per la promozione dell’innovazione (Innosuisse) Agentura svizra per la promoziun da l’innovaziun (Innosuisse)
Anhang 2 Ziff. 1.1 «Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR)» wie folgt ersetzen
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement
… WBF … … Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR) …
Anhang 2 Ziff. 2 folgenden Eintrag löschen
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Einstufung Präsident/in Vizepräsi- Mitglied Departement (100 %) dent/in (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken
… WBF Kommission für Technologie und M2/B 225 000 160 000 135 000 Innovation …
5 SR 172.010.1
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2017
2. Organisationsverordnung vom 14. Juni 19996 für das Eidgenössische
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Art. 4 Abs. 1 Bst. f
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt
folgende Kernfunktionen wahr: f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), der Schweizerischen Agentur für Innovations- förderung (Innosuisse, Art. 15d), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets, Art. 15i) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tierver- kehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der da- für im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.
Art. 15d Schweizerische Agentur für Innovationsförderung 1 Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Inno- vation in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buch- stabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20127 über die Förderung der For- schung und der Innovation (FIFG) vertreten sind. 2 Organisation und Aufgaben der Innosuisse sind im Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni
20168 geregelt.
3. Verordnung vom 23. November 20169 zum Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetz
Ersatz von Ausdrücken 1 In Artikel 10 Absatz 1 wird «Kommission für Technologie und Innovation» ersetzt durch «Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)».
2 Im ganzen Erlass wird «KTI» ersetzt durch «Innosuisse».
6 SR 172.216.1 7 SR 420.1 8 SR 420.2 9 SR 414.201
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2017
4. Verordnung vom 12. September 201410 über die Massnahmen
für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Bst. a
1 Das SBFI und im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 des Innosuisse-Gesetzes vom
17. Juni 201611 (SAFIG) die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) können zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c oder zu deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:
3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:
a. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Höchstbeträgen der Innosuisse;
Art. 7 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung
1 Das SBFI und die Innosuisse überprüfen die Verwendung der von ihnen gewährten
Beiträge. 2 Sie sorgen dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.
3 Sie erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht.
Art. 8 Beiträge zur projektweisen Beteiligung Das SBFI und im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 SAFIG12 die Innosuisse können Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren, soweit die Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat von der EU zur Teilnahme zugelassen ist.
Art. 10 Abs. 1
1 Das SBFI und im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 SAFIG13 die Innosuisse können
auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren zur Unterstützung von Projekten. Das SBFI kann auch Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen gewähren.
10 SR 420.126 11 SR 420.2 12 SR 420.2 13 SR 420.2
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2017
Art. 11 Abs. 2 Bst. a
2 Beiträge zur Unterstützung von Projekten können ausgerichtet werden für:
a. Personalkosten unter Verwendung der üblichen Lohnansätze der Hochschul- forschungsstätten und der nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs; Letztere gelten auch für weitere nichtkommerzielle Institutionen; für Unternehmen gelten die üblichen Saläransätze bis zu den Höchstbeträgen der Innosuisse;
Art. 12 Gesuchseingaben und Entscheid 1 Jede Institution reicht über eine interne zentrale Stelle alle Gesuche für Projekte in ihrem Bereich beim SBFI oder, wenn die Gesuche im Rahmen von Artikel 3 Ab- satz 3 SAFIG14 von der Innosuisse behandelt werden, bei der Innosuisse ein. 2 Sie informiert das SBFI oder die Innosuisse laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvor- schläge. 3 Das SBFI und die Innosuisse können Eingabefristen vorsehen. Sie veröffentlichen diese auf ihren Websites15.
4 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.
Art. 14 Absätze 1 Bst. b und 3
1 Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich zusammensetzen aus:
b. dem Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrah- menprogramme vom SBFI oder von der Innosuisse als Begleitmassnahme nach Artikel 6 gewährt wird. 3 Beiträge für Aktivitäten, bei denen das SBFI oder die Innosuisse bei einer Asso- ziierung Beiträge als Begleitmassnahmen gewährt, richten sich nach Artikel 6 Ab- satz 3. Beiträge für die übrigen Aktivitäten richten sich nach Artikel 11 Absatz 2.
5. Verordnung vom 12. Juni 201516 über die Finanzhilfen
an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
Art. 4 Abs. 4
4 Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzer-
land Global Enterprise (S-GE) und der Schweizerischen Agentur für Innovationsför- derung (Innosuisse) führen nicht zu einer Doppelsubventionierung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2.
14 SR 420.2
15 www.sbfi.admin.ch; www.innosuisse.ch
16 SR 951.251
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2017