Lexipedia

AS 2017 7625

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 4 Bst. a 4 Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben: a. die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und

Art. 46 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)

1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 Kern-

kapital in Höhe von 3 Prozent der ungewichteten Positionen (Gesamtengagement) halten.

2 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der nach den Vorgaben der Basler

Mindeststandards berechneten Leverage Ratio. Die FINMA erlässt technische Aus- führungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

Art. 48 Abs. 2 2 Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt bei Derivat-, Repo- und repoähnlichen Geschäf- ten das Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei und nicht das Kreditrisiko der den Geschäften zugrunde liegenden Finanzinstrumente.

1 SR 952.03

2017-2020 7625

Eigenmittelverordnung AS 2017

Art. 55 Abs. 1 und 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 95 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken

1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpar-

tei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Arti- keln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank erreicht oder über- schreitet.

2 Banken müssen Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken gegenüber einer

einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien identifizieren, überwachen und entsprechende Meldepflichten beachten.

Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kre-

ditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilan- ziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzel- nen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.

2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.

3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:

a. Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen wer- den: im Umfang des Abzugs; b. untertägige Positionen gegenüber Banken.

4 Positionen,die bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent

risikogewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.

5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt

sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.

Art. 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korri-

gierten anrechenbaren Kernkapitals ausmachen.

2 Diese Obergrenze gilt nicht für:

a. Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen; b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buch- stabe a; c. Positionen, die durch finanzielle Sicherheiten von Gegenparteien nach Buch- stabe a gedeckt sind; d. Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien aus Dienstleis- tungen im Zusammenhang mit Abrechnungen (Clearing-Dienstleistungen).

3 Die Bestimmung der Positionen richtet sich nach Artikel 119 Absatz 3.

7626

Eigenmittelverordnung AS 2017

Art. 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 beträgt für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV2 die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern, wenn es sich dabei nicht um nach Artikel 8 Absatz 3 BankG oder nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe b als systemrelevant bezeichnete Banken oder Finanzgruppen handelt: 100 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

Art. 99 Überschreitung der Obergrenze

1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absät-

zen 2 und 3 nicht überschritten werden.

2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung

des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert. 3 Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbin- dung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

4 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3

überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseiti- gen.

Gliederungstitel vor Art. 100

3. Abschnitt:

Meldepflichten im Zusammenhang mit Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken 1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehen- den Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken zu melden: a. pro Quartal auf Einzelbasis; b. pro Halbjahr auf konsolidierter Basis.

2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahres-

ende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüf- gesellschaft und der Schweizerischen Nationalbank zuzustellen.

3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:

a. Gesamtposition: letzter Tag des aktuellen Quartals und Halbjahres; b. Kernkapital: letzter Tag des aktuellen oder vergangenen Quartals und Halb- jahres.

2 SR 952.02

7627

Eigenmittelverordnung AS 2017

4 Zu melden sind namentlich:

a. alle Klumpenrisiken; b. alle Positionen, die ohne Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen; c. alle Gesamtpositionen, für die keine Obergrenze gilt und die mindestens

10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen.

5 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unab- hängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtposi- tionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen. 6 Die Positionen nach den Absätzen 4 und 5 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden. 7 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Mel- dungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen. 8 Betrifft ein Klumpenrisiko eine Gruppengesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausge- nommen sind. 9 Die Prüfgesellschaft beurteilt die zur Sicherstellung der korrekten Ermittlung und Meldung der Risiken implementierten bankinternen Kontrollen und würdigt die Entwicklung der Risiken.

Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 99 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesell- schaft und die FINMA davon unterrichten und die Überschreitung innert kurzer Frist bereinigen. Die Frist ist von der FINMA genehmigen zu lassen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Überschreitungen der Obergrenze infolge des Abschlusstag- prinzips, die sich aus Geschäftsfällen zusammensetzen, die valutamässig in den nächsten zwei Bankwerktagen erfüllt werden.

Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen Die Bank hat vierteljährlich eine Meldung über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 111a zu erstellen und der Prüfgesellschaft, der Schweizerischen National- bank sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit der Meldung über die bestehenden Klumpenrisiken nach Artikel 100 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 111a Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.

7628

Eigenmittelverordnung AS 2017

Art. 104, 105, 107 und 108 Aufgehoben

Art. 109 Gruppe verbundener Gegenparteien

1 Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien:

a. zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängig- keit besteht; b. die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie direkt oder indirekt beherrscht werden; oder c. die ein Konsortium bilden.

2 Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.

3 Übersteigt die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent

des anrechenbaren Kernkapitals, so ist innert drei Monaten und fortan in angemes- sener Frequenz zu prüfen, ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind.

4 Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn

die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing- Dienstleistungen stehen.

5 Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit

der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbun- dener Gegenparteien, wenn: a. die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder b. es sich beim Unternehmen um eine Bank handelt.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 111a Gruppeninterne Positionen

1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, das einer

angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Posi- tionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidie- rung einbezogenen Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 aus- genommen werden, wenn die Gruppengesellschaften: a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, die einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

2 Die FINMA ist befugt, die Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in

Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.

7629

Eigenmittelverordnung AS 2017

3 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen

aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

Art. 112

1 Die FINMA regelt, inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3

BankV3 Erleichterungen bei der Erfüllung der Risikoverteilungsvorschriften vorge- sehen werden können. 2 Sie kann zudem die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Namentlich kann sie: a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen; b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegen- schaften vorschreiben; c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen; d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraus- setzungen nach Artikel 111a Absatz 1 nicht erfüllen; e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien; f. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubezie- hende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien; g. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Gewichtungssätze herab- setzen oder erhöhen; h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 99 Absatz 4 vorgesehen; i. unter besonderen und von der Bank zu begründenden Umständen gestatten, die betreffenden Parteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 109 Ab- satz 1 erfüllen; j. gestatten, Gegenparteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, sofern die Bank nachweist, dass eine Gegenpartei die Finanz- probleme oder den Ausfall einer wirtschaftlich eng mit ihr verflochtenen Gegenpartei auffangen und innerhalb einer angemessenen Frist andere Ge- schäftspartner oder Mittelgeber finden kann.

3 SR 952.02

7630

Eigenmittelverordnung AS 2017

Gliederungstitel vor Art. 113

2. Kapitel: Berechnung der Gesamtposition

1. Abschnitt: Gewichtung

Art. 113

1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei sind grundsätzlich mit einem Satz von

100 Prozent zu gewichten.

2 Davon abweichend zu gewichten sind Positionen:

a. gegenüber Kantonen der Ratingklassen 1 und 2: mit einem Satz von 20 Pro- zent; b. in nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304 ausgegebenen inländi- schen Pfandbriefen: mit einem Satz von 10 Prozent; c. in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c: mit einem Satz von mindestens 20 Prozent.

Gliederungstitel vor Art. 114

2. Abschnitt: Zusammenrechnung

Art. 114 Zur Bestimmung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei sind die zugehö- rigen Positionen im Handelsbuch und die Positionen im Bankenbuch zusammenzu- zählen. Eine Verrechnung zwischen Short-Positionen im Handelsbuch und Long- Positionen im Bankenbuch ist nicht zulässig.

Gliederungstitel vor Art. 115

3. Abschnitt: Positionsberechnung allgemein

Art. 115 Derivate, Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten und sonstige Instrumente mit Gegenpartei-Kreditrisiko

1 Die Positionswerte für Derivate, die im Banken- und im Handelsbuch aufgeführt

sind, sind bezüglich des Gegenpartei-Kreditrisikos nach Artikel 57 zu berechnen.

2 Für nicht-lineare Derivate im Handelsbuch ist im Positionswert zusätzlich das

Kreditrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyings) unter Annahme eines vollständigen Wertverlusts zu berechnen.

3 Die Positionswerte für Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effek-

ten, die im Banken- und im Handelsbuch aufgeführt sind, sind nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz für die Berechnung der Mindesteigenmittel zu be-

4 SR 211.423.4

7631

Eigenmittelverordnung AS 2017

rechnen; Modellansätze dürfen nicht verwendet werden. Die FINMA erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 116 Weitere Bilanzpositionen Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch aufgeführt sind und nicht unter Arti- kel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertbe- richtigungen und Einzelrückstellungen, die für bilanzielle Positionen gebildet wur- den, können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.

Art. 117 Ausserbilanzpositionen 1 Ausserbilanzpositionen, die im Bankenbuch aufgeführt sind, sind mit den Kredit- umrechnungsfaktoren nach Anhang 1 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen. Einzel- wertberichtigungen und Einzelrückstellungen, die für ausserbilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden. Handelt es sich um Positionen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3, so ist ein Kreditumrechnungsfaktor von 0,1 anstelle von 0,0 anzuwenden. 2 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgen- de Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden: a. 0,1 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei; b. 0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase; c. 0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie

1 für den geplanten Eigenanteil;

d. 1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residual- risiko).

Art. 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschiedlichen Positionen

1 Die FINMA regelt die Berechnung:

a. der Positionen im Handelsbuch; b. der Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien; c. der Positionen bei gedeckten Schuldverschreibungen; d. der Positionen bei kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und anderen Investmentstrukturen; e. sonstiger Positionen.

2 Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

7632

Eigenmittelverordnung AS 2017

Gliederungstitel vor Art. 119

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 119

1 Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:

a. bilanzielle Verrechnung (Netting); b. Garantien; c. Kreditderivate; d. Sicherheiten, die unter dem SA-BIZ anerkannt sind.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachwei-

sen, dass diese risikomindernden Instrumente in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei

nach den Basler Mindeststandards.

Art. 120–123 und 125a Aufgehoben

Art. 136 Klumpenrisiko

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korri-

gierten anrechenbaren Kernkapitals betragen, das nicht zur Erfüllung der Anforde- rungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird.

2 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1

betragen bei: a. Positionen gegenüber anderen nach Artikel 8 Absatz 3 BankG systemrele- vanten Banken; b. Positionen gegenüber ausländischen systemrelevanten Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» be- zeichnet werden.

3 Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der

Bezeichnung: a. einer Bank als systemrelevant nach Artikel 8 Absatz 3 BankG; b. einer ausländischen Bank als «Global Systemically Important Bank» nach Absatz 2 Buchstabe b.

4 Im Übrigen gilt Artikel 99 sinngemäss.

Art. 137, 138 und 148 Aufgehoben

7633

Eigenmittelverordnung AS 2017

Art. 148g

1 Die Kreditäquivalente von Derivaten sind für die Ermittlung der erforderlichen

Eigenmittel spätestens 36 Monate ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. No- vember 2016 gemäss den Artikeln 56–59 zu berechnen.

2 Die Gewichtung der Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63

Absatz 3 Buchstabe fbis hat spätestens 36 Monate ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2016 gemäss Artikel 66 Absatz 3bis zu erfolgen.

3 Bis zum 31. Dezember 2019 kann die Umrechnung von Derivaten in ihr Kredit-

äquivalent im Rahmen des 4. Titels auch nach der Marktwertmethode oder der Standardmethode gemäss den Artikeln 56–58 in der Fassung vom 1. Juli 20165 erfolgen. Die FINMA kann diese Frist erstrecken.

Gliederungstitel vor Art. 148h

5. Abschnitt:

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017

Art. 148h Banken, die damit rechnen oder vermuten, dass sie die Obergrenze für Klumpenrisi- ken (Art. 97–99) unzulässigerweise ab dem 1. Januar 2019 überschreiten, melden sich innert drei Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 bei der FINMA.

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

2 Die Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a, 46, 125a, 148g und 148h treten am 1. Januar

2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 AS 2012 5441

7634

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler | Lexipedia | Lexipedia