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AS 2018 1217

Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela

Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela

vom 28. März 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Opti- onsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finan- zielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

SR 946.231.178.5 1 SR 946.231

2018-0721 1217

Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder

unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von: a. in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrol- le der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buch- stabe a oder b befinden.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Kon-

ten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirt- schaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; d. Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missi- onen; oder e. Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zustän-

digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in

Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend Venezuela; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

Art. 4 Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern

aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienst-

leistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnah-

men von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für: a. den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die aus- schliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, regionaler oder subregionaler Organisationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist; b. den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen; c. die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine oder der Küstenwache Venezuelas verwendet wird und die ausschliesslich dem Grenzschutz, der regionalen Stabilität oder dem Abfangen von Betäu- bungsmitteln dient; d. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie die Bereitstel- lung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material nach den Buchstaben a–c.

5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer

Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter oder durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.

Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungs- und Abhörzwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung,

Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhö- ren des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela, sind verboten.

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die

Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 3 Es ist verboten, für venezolanische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im

Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Ge- schäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen: a. von in Anhang 1 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen; b. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Buchstabe a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisatio- nen handeln.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 7 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 und 4–6.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 8 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 SR 946.202.1

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 9 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 10 Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 11 Übergangsbestimmung Artikel 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. März 2018 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. März 2018 um 18 Uhr in Kraft.3

28. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Dringliche Veröffentlichung vom 28. März 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

Anhang 14 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1, 6 Bst. a und 10)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

4 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverord-

nung vom 25. Februar 19985 (KMV) und nicht von Anhang 3 GKV6 erfasst werden;

2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht bereits von Anhang 1 KMV und nicht

von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden;

3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte

Fahrzeuge, wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert

oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von

Stromstössen zur Abwehr von angreifenden Personen,

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von

Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstel-

lung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen,

3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mo-

biler Absperrungen,

3.6 Bestandteile der unter den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, be-

sonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Un- ruhen;

4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV

und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:

4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Ex-

plosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Spreng- schnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produk- ten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags,

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung,

4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:

4.3.1 Amatol

4.3.2 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

4.3.3 Nitroglykol

4.3.4 Pentaerythrittetranitrat (PETN)

4.3.5 Pikrylchlorid

4.3.6 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT);

5 SR 514.511 6 SR 946.202.1

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst

noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz,

5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme,

Schutzschilde und ballistische Schutzschilde;

6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten

für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür;

7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten;

8 Bandstacheldraht;

9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von

mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziffer 1 GKV erfasst werden;

10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste

aufgeführten Güter;

11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung

der in dieser Liste aufgeführten Güter.

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstung

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion; – Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeiche- rung; – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung; – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation; – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren; – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung; – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobil- funkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizie- rung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht, – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM- Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient, – IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizie- rung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Tele- fons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen, – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobil- funkgerät und dem Netz übertragen wird; – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Mes- sage System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Divi- sion Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);

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Massnahmen gegenüber Venezuela. V AS 2018

– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Con- figuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol); – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen; – Ferngesteuerte Forensikausrüstung; – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung; – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel; – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

Ausrüstung nach Ziffer 1 Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Be- schreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extra- hierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist: a. Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie oh- ne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

1. Barverkauf,

2. Versandverkauf,

3. elektronische Transaktionen,

4. Telefonverkauf; oder

b. Software, die allgemein zugänglich ist.

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