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AS 2018 25

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

SR 0.652.1; AS 2016 5071

Erklärung zum zeitlichen Geltungsbereich für den Informationsaustausch gemäss der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte1

1. Dezember 2017

In der Erwägung, dass die Schweiz beabsichtigt, ab 2018 die ersten länderbezogenen Berichte automatisch auszutauschen, und um sicherzustellen, dass sie in der Lage sein wird, diese Informationen gestützt auf Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geschehen am 25. Januar 1988 in Strass- burg, in der durch das Änderungsprotokoll von 2010, geschehen am 27. Mai 2010 in Paris, geänderten Fassung (im Folgenden: das geänderte Übereinkommen) automa- tisch auszutauschen, hat die Schweiz am 27. Januar 20162 die Multilaterale Verein- barung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (im Folgenden: die Vereinbarung) unterzeichnet; in der Erwägung, dass die Schweiz aufgrund der Vereinbarung rechtlich verpflichtet ist, die länderbezogenen Berichte für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen auszutauschen, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die ab 2018 entstehen, und dass die Schweiz für die Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 sowie für die 2016 oder 2017 entstandenen Steuerverbindlichkeiten nur freiwillig eingereichte länderbezogene Berichte austauschen wird; in der Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen gemäss dessen Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen gilt, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 2016 5071 und 2017 3729.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). 2 SR 0.654.1

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Gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Übereink. AS 2018

auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass nach Artikel 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbaren können, dass das geänderte Überein- kommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt; wissend, dass gemäss geändertem Übereinkommen Informationen nur für Besteue- rungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten eines Empfängerstaates, auf den das geänderte Übereinkommen anwendbar ist, ausgetauscht werden dürfen, und demzu- folge die Senderstaaten, für die das Übereinkommen in einem bestimmten Jahr in Kraft getreten ist, den Empfängerstaaten nur für die am oder nach dem 1. Januar des Folgejahres entstandenen Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten Amtshilfe leisten dürfen; in Anerkennung dessen, dass eine bestehende Vertragspartei des geänderten Über- einkommens von einer neuen Vertragspartei gestützt auf Artikel 6 des geänderten Übereinkommens sowie gestützt auf die Vereinbarung Informationen über Besteue- rungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Datum erhalten kann, wenn die beiden Vertragspar- teien sich auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich geeinigt haben; und in Anerkennung dessen, dass eine neue Vertragspartei des geänderten Überein- kommens einer bestehenden Vertragspartei gestützt auf Artikel 6 des geänderten Übereinkommens sowie gestützt auf die Vereinbarung Informationen über Besteue- rungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Datum senden kann, wenn die beiden Vertragspar- teien sich auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich geeinigt haben; in Bestätigung der Tatsache, dass sich die Befugnis eines Staates, gestützt auf Arti- kel 6 des geänderten Übereinkommens sowie gestützt auf die Vereinbarung länder- bezogene Berichte auszutauschen, nach den Bestimmungen der Vereinbarung, einschliesslich den darin genannten Meldezeiträumen des Senderstaates richtet, unabhängig von den Besteuerungszeiträumen oder den Steuerverbindlichkeiten des Empfängerstaates, auf die sich die Informationen beziehen; erklärt die Schweiz, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vereinba- rung das geänderte Übereinkommen auch Anwendung findet auf die Amtshilfe gemäss der Vereinbarung zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, unabhängig von den Besteuerungszeiträumen oder den Steuerverbindlichkeiten des Empfängerstaates, auf die sich die Informationen beziehen.

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