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AS 2018 3085

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 15. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2 Bst. c

2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt

werden, wenn: c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass ge- mäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 14. November 20122 über die Ausstellung von Reisedokumenten für auslän- dische Personen (RDV) besitzt;

Art. 87 Abs. 1quinquies 1quinquies Der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 1quater einer vom SEM in Absprache mit der auftrag- gebenden Behörde bezeichneten Stelle. Diese bereitet die Abgleichergebnisse auf und leitet sie an die auftraggebende Behörde weiter.