AS 2018 4323
Verordnung des EDI über die Filmförderung
Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
Änderung vom 1. November 2018
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 1 1 Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung transmedialer Projekte, für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliches Schweizer Produktions- unternehmen sowie für die Postproduktion von Filmen werden von Einzelexpertin- nen oder -experten begutachtet.
Art. 46a Umschreibung des Begutachtungsauftrags Das BAK kann für einzelne Förderungsbereiche oder Projektarten ein Vorgehensras- ter oder ein Punktesystem vorgeben, um die Bewertung der Projekte, die Gewich- tung der massgeblichen Kriterien und die Vorgehensweise bei der Begutachtung zu standardisieren. Bestehen solche Vorgaben, so sind sie in der Ausschreibung zu nennen.
Art. 54 Abs. 2
2 Ist die dem Entscheid des BAK zugrundeliegende Begutachtung anhand eines
Punktesystems (Art. 46a) erfolgt, so sind die von den geförderten Projekten, Tätig- keiten und Aufgaben erzielten Punkte zu veröffentlichen.
1 SR 443.113
2018-2366 4323
Filmförderung. V des EDI AS 2018
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
1. November 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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