AS 2018 4579
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
Änderung vom 21. August 2018
Das Bundesstrafgericht (BStGer) beschliesst:
I Das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 20101 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren wird folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren
von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanz- lichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisi- onsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti- kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.
Art. 2 Abs. 3 und 6
3 Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren ein-
schliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.
6 Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiver-
handlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der An- klageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenauf- stellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzu- reichen.
1 SR 173.713.162
2018-2628 4579
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren. R des BStGer AS 2018
Art. 3 Abs. 1
1 Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Be-
schwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet wer- den.
Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
In Fällen, in denen die Berufungskammer entscheidet, betragen die Gerichtsgebüh- ren 200–100 000 Franken.
Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2018 Die Änderung vom 21. August 2018 findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.
II Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
21. August 2018 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Tito Ponti Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi