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AS 2018 4987

Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle

Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISUV)

vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89i Absatz 4, 89l Absatz 3 und 89n des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, die Artikel 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BstatG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Infor- mationssystems Strassenverkehrsunfälle (ISU).

Art. 2 Aufbau und Zweck des Informationssystems

1 Das ISU besteht aus einem Erfassungssystem und einem Auswertungssystem.

2 Das Erfassungssystem dient:

a. der Erfassung und der Ablage von Daten, die bei polizeilich oder militär- polizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen aufgenommenen worden sind; b. der Unterstützung der meldenden Behörden bei der Durchführung von Straf- verfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Zusammen- hang mit Strassenverkehrsunfällen; c. als Datenquelle für das Auswertungssystem.

SR 741.57

2018-0951 4987

Informationssystem Strassenverkehrsunfälle. V AS 2018

3 Das Auswertungssystem dient:

a. dem Erkennen, der Analyse und der Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen; b. der Unfallursachenforschung unter spezieller Berücksichtigung der Einfluss- faktoren Mensch, Fahrzeug und Infrastruktur; c. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik; d. der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit; e. der Analyse der Unfallfolgen und -kosten unter spezieller Berücksichtigung von Verletzungsart und -schwere der am Unfall beteiligten Personen.

Art. 3 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten

1 Das Erfassungssystem wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammen-

arbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) geführt.

2 Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt.

3 Das ASTRA trägt die Verantwortung für das ISU. Es ist verantwortlich für die

rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informations- systems und gewährleistet die Informatiksicherheit.

4 Es ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffs-

berechtigungen.

5 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISU beteiligten Behörden.

6 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, in dem insbesondere die Organisation und

der Betrieb des Informationssystems festgelegt sind.

2. Abschnitt: Erfassungssystem

Art. 4 Inhalt Das Erfassungssystem enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen: a. Daten der am Unfall beteiligten Personen nach dem Anhang Ziffer 1; b. Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nach dem Anhang Ziffer 2; c. Daten zum Unfallort nach dem Anhang Ziffer 3; d. Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen nach dem Anhang Ziffer 4; e. Unfallskizzen; f. Einvernahmeprotokolle; g. Verzeigungsrapporte.

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Art. 5 Datenerfassung

1 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen die Daten nach Artikel 4

Buchstaben a–d von allen polizeilich oder militärpolizeilich registrierten Strassen- verkehrsunfällen direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem.

2 Sie erfassen oder übermitteln die Daten fortlaufend, spätestens aber:

a. die Daten der ersten Jahreshälfte: bis zum 20. August des laufenden Jahres; b. die Daten der zweiten Jahreshälfte: bis zum 20. Februar des Folgejahres. 3 Müssen Unfalldaten eines Jahres nach dem 20. Februar des Folgejahres berichtigt oder ergänzt werden, so muss dies in Absprache mit dem ASTRA erfolgen.

Art. 6 Übertragung von Daten ins Auswertungssystem

1 Die Daten nach Artikel 4 Buchstaben a–e werden in pseudonymisierter oder ano-

nymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen.

2 Die Pseudonymisierung erfolgt:

a. für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen persönlichen Identifi- kationsnummer des Informationssystems Verkehrszulassung (PIN IVZ- Personen); b. für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer. 3 Daten von am Unfall beteiligten Personen, die kein Motorfahrzeug geführt haben, dürfen nur in anonymisierter Form ins Auswertungssystem übertragen werden.

Art. 7 Zugriffsberechtigungen 1 Bei den kantonalen Polizeiorganen sind die Personen zugriffsberechtigt, die ge- mäss der kantonalen Polizeigesetzgebung für die Erfassung von Verkehrsunfällen zuständig sind. Sie haben Zugriff auf: a. die von ihnen erfassten Daten; b. die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.

2 Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:

a. die von ihm erfassten Daten; b. die Daten von Unfällen in seinem Zuständigkeitsbereich.

3 Das ASTRA hat Zugriff im Umfang seiner Aufgaben nach Artikel 3. Es bezeichnet

die dazu ermächtigte Person und regelt die Stellvertretung.

Art. 8 Auskunfts- und Berichtigungsrecht 1 Jede Person hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 5 zustän- digen Behörde Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. 2 Die Behörde gibt die betreffenden Daten unter Vorbehalt des kantonalen Prozess- rechts innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.

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3 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt oder vernichtet werden.

Art. 9 Vernichtung und Archivierung von Daten

1 Spätestens zehn Jahre nach dem Unfalldatum werden die zugehörigen Daten im

Erfassungssystem vernichtet.

2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA

dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

3. Abschnitt: Auswertungssystem

Art. 10 Inhalt

1 Das Auswertungssystem enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen:

a. Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge nach Artikel 4 Buchstaben a und b in pseudonymisierter oder anonymisierter Form; b. Daten zum Unfallort, zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen nach Arti- kel 4 Buchstaben c und d; c. die im Erfassungssystem aufgenommenen Unfallskizzen nach Artikel 4 Buchstabe e.

2 Die Daten werden nach Artikel 6 aus dem Erfassungssystem übernommen.

3 Die PIN IVZ-Personen und die Stammnummer sind bei der Datenbearbeitung im

Auswertungssystem nicht sichtbar.

Art. 11 Zugriffsberechtigungen

1 Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems.

2 Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:

a. die von ihm im Erfassungssystem erfassten Daten; b. die Daten von Unfällen in seinem Zuständigkeitsbereich.

3 Die Kantone haben Zugriff auf:

a. die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind; b. die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.

4 Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Artikel 17 erteilten

Zugriffsberechtigung.

Art. 12 Auswertung

1 Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 auswerten

oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen.

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2 Das Schadenzentrum VBS kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Ab-

satz 3 Buchstaben b und d auswerten.

3 Die Kantone können die Daten nach Artikel 11 Absatz 3 auswerten.

Art. 13 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen 1 Für eine vertiefte Analyse der Unfallursachen können die Daten verknüpft werden mit: a. Daten aus den Subsystemen IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen des In- formationssystems Verkehrszulassung (IVZ) zur Beurteilung des Einfluss- faktors Mensch; b. Daten aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge des IVZ zur Beurteilung des Ein- flussfaktors Fahrzeug; c. Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr zur Beurteilung des Einflussfaktors Infrastruktur.

2 Für eine vertiefte Analyse der Unfallfolgen und -kosten können die Daten ver-

knüpft werden mit: a. Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS); b. Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung.

3 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten zur Strasseninfrastruktur und zum

Strassenverkehr richtet sich: a. für Geodaten: nach dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20074 und der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20085; b. für Fachdaten betreffend die Infrastruktur: nach dem Bundesgesetz vom 8. März 19606 über die Nationalstrassen und der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20077.

4 Für die Verknüpfung mit Daten des BFS (Abs. 2 Bst. a) oder mit Daten, die im

Rahmen des BStatG erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.

5 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten der Sammelstelle für die Statistik der

Unfallversicherung richtet sich nach der Verordnung, die das Eidgenössische Depar- tement des Innern gestützt auf Artikel 105 der Verordnung vom 20. Dezember 19828 über die Unfallversicherung erlassen hat.

Art. 14 Vernichtung und Archivierung von Daten

1 Die Daten im Auswertungssystem werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benö-

tigt werden.

4 SR 510.62 5 SR 510.620 6 SR 725.11 7 SR 725.111 8 SR 832.202

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2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA

dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15 Datenqualität und Datenberichtigung 1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Erfassungssystem ist diejeni- ge Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt. Stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichti- gung.

2 Das ASTRA kontrolliert die Daten im Auswertungssystem auf Vollständigkeit und

Plausibilität. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Daten veranlasst es deren Be- richtigung.

Art. 16 Strassenverkehrsunfall-Statistik Das ASTRA erstellt halbjährlich eine standardisierte Strassenverkehrsunfall-Statis- tik. Es stellt diese in Zusammenarbeit mit dem BFS vorab den zuständigen kantona- len Behörden und danach der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.

Art. 17 Datenbekanntgabe

1 Das ASTRA stellt dem BFS und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfall-

verhütung die Daten, die diese Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, gestützt auf Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen in anonymisierter Form zur Verfügung.

2 Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für

eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Aus- wertungssystem erteilen. 3 Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind.

4 Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich

nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und der Verord- nung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem BStatG und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199310.

Art. 18 Datensicherheit 1 Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutz- rechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und techni-

9 SR 235.11 10 SR 431.012.1

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schen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

2 Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten nach Artikel 17

Absatz 2 nicht auf die Identität von am Unfall beteiligten Personen geschlossen werden kann. 3 Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welche Benut- zerin oder welcher Benutzer wann welche Daten bearbeitet hat.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 14. April 201011 über das Strassenverkehrsunfall-Register wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

11 AS 2010 1659, 2011 4945, 2012 7153

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Anhang (Art. 4)

Erfassungssystem

1 Daten der am Unfall beteiligten Personen

11 Personalien

– Name – Vorname – Adresse – Nationalität – Geburtsdatum – Geschlecht

12 Unfallfolgen

– Verletzungsart – Verletzungsschwere – NACA-Code – Todesdatum

13 Schutzsysteme, insbesondere Sicherheitsgurten oder Helme

14 Nichteinhalten der Meldepflicht

15 Zweck der Fahrt oder des Gehens

16 Führerausweisdaten

17 Alkohol

– Anordnung einer Atemalkoholprobe – Ergebnis einer Atemalkoholprobe – Anordnung einer Blutprobe – Ergebnis einer Blutprobe

18 Arzneimittel

– Anordnung einer Blut- oder Urinprobe – Ergebnis einer Blut- oder Urinprobe

19 Betäubungsmittel

– Anordnung einer Blut- oder Urinprobe – Ergebnis einer Blut- oder Urinprobe

2 Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge

– Fahrzeugart – Kontrollschild – Kontrollschildart

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– Stammnummer – Marke – Typ – Farbe – Angaben zum Mitführen eines Anhängers – Angaben zum Anprall

3 Daten zum Unfallort

– Koordinaten – Angabe, ob innerorts oder ausserorts – Strasse – Hausnummer – Postleitzahl – Ortschaft – Gemeinde – Strassenart – Zonensignalisation – Höchstgeschwindigkeit – Lage der Unfallstelle – Vortrittsregelung – Verkehrsaufkommen – Witterung – Strassenzustand – Strassenbeleuchtung

4 Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen

– Unfalltyp – Hauptursache des Unfalls – Unfallursachen – Hauptverursacherin oder -verursacher – Unfalldatum und Unfallzeit – Höhe des Sachschadens – Bericht zum Unfallhergang

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