AS 2019 3053
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 6. September 2019
86917 Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/
Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ Assistante en médecine vétérinaire CFC/ Assistant en médecine vétérinaire CFC Assistente di studio veterinario AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie erledigen diverse administrative Aufgaben zur Praxisorganisation; sie sind zuständig für die Verwaltung der Agenda und von anderen praxisrele- vanten Daten, die Praxiskorrespondenz, den Zahlungsverkehr sowie für die Bewirtschaftung des Verbrauchsmaterials, der Arznei- und der Futtermittel. b. Sie richten die Stallungen für die Tiere fallgerecht ein, betreuen Tiere statio- när oder postoperativ und führen verschiedene Behandlungen nach Vorgabe der Tierärztin oder des Tierarztes durch.
SR 412.101.220.64
2018-2241 3053
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c. Sie begleiten tierärztliche Eingriffe, indem sie die Tiere sowie Infrastruktur und Material vorbereiten, während der Behandlung der Tierärztin oder dem Tierarzt assistieren und die Tiere vor, während und nach der Anästhesie be- treuen. d. Sie führen je nach Arbeitsort auf Anweisung der Tierärztin oder des Tierarz- tes tierspezifische Behandlungen und Massnahmen an Kleintieren, Grosstie- ren oder Pferden durch. e. Sie führen nach Anweisung und in der Verantwortung der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes unter Einhaltung des Strah- lenschutzes konventionelle Röntgenaufnahmen von Tieren durch. f. Sie beraten Kundinnen und Kunden und betreuen sie in Ausnahme- und Konfliktsituationen. g. Sie führen Laborarbeiten aus von der Probeentnahme bei Tieren über die Vorbereitung bis zur Durchführung von labordiagnostischen Arbeiten. h. Sie sind zuständig für die Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitsmass- nahmen, insbesondere bei der Desinfektion und Reinigung von Räum- lichkeiten und medizinisch relevantem Inventar, bei der Aufbereitung der Medizinprodukte und bei der Wartung von Apparaten und Gebrauchsgegen- ständen. i. Sie entsorgen Betriebsabfälle sowie organische und chemische Abfälle rechtskonform. j. Sie verfügen neben den erforderlichen Fachkenntnissen über Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Empathie, Geduld, Organisationstalent und ange- nehme Umgangsformen; das Tierwohl ist ihnen sehr wichtig; sie zeichnen sich zudem durch Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität sowie physische und psychische Belastbarkeit aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest- gelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
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3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die
nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren des Praxisalltags:
1. Agenda unter Berücksichtigung der Triage verwalten,
2. Praxiskorrespondenz in ihrem Zuständigkeitsbereich führen,
3. Zahlungsverkehr in ihrem Zuständigkeitsbereich betreuen,
4. Tierdaten und Kundendaten mit einer gängigen Praxissoftware verwal-
ten,
5. Krankengeschichte in ihrem Zuständigkeitsbereich führen,
6. Verbrauchsmaterial, Arznei- und Futtermittel bewirtschaften,
7. Dokumente gemäss Praxisvorgaben archivieren;
b. Betreuen von Tieren:
1. Tiere fallgerecht einstallen,
2. Tiere postoperativ oder stationär betreuen,
3. Arzneimittel nach Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes verab-
reichen,
4. Wunden nach Wundkontrolle durch die Tierärztin oder den Tierarzt
weiter behandeln,
5. Verbände auf Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes am Tier an-
legen,
6. erste Hilfe an Tieren leisten;
c. Begleiten von tierärztlichen Eingriffen:
1. Tiere für Behandlungen fixieren,
2. Venenkatheter nach Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes set-
zen,
3. Tiere für diagnostisch-therapeutische Massnahmen und Operationen
vorbereiten,
4. Infrastruktur und Material für diagnostisch-therapeutische Massnahmen
und Operationen vorbereiten,
5. der Tierärztin oder dem Tierarzt während diagnostisch-therapeutischer
Massnahmen und Operationen steril oder nicht-steril assistieren,
6. Tiere vor, während und nach der Anästhesie betreuen;
d. Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen:
1. Räumlichkeiten und medizinisch relevantes Inventar desinfizieren und
reinigen,
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2. Apparate und Gebrauchsgegenstände warten, ausgenommen die War-
tung von Röntgenanlagen und Bildwiedergabesystemen,
3. wiederaufbereitbare Medizinprodukte gemäss Vorgaben des Schweize-
rischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten,
4. Betriebsabfälle sowie organische und chemische Abfälle rechtskonform
entsorgen; e. Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen:
1. konventionelle Röntgenaufnahmen von Tieren vorbereiten,
2. konventionelle Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich und mittle-
ren Dosisbereich bei Tieren unter Einhaltung des Strahlenschutzes nach Anweisung der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes herstellen; f. Betreuen von Kundinnen und Kunden:
1. Kundinnen und Kunden beraten,
2. Kundinnen und Kunden in Ausnahme- und Konfliktsituationen be-
treuen; g. Ausführen von Laborarbeiten:
1. Probeentnahme bei Tieren und präanalytische Arbeiten ausführen,
2. Labordiagnostische Arbeiten gemäss Auftrag ausführen;
h. Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen:
1. therapeutisch-pflegerische Massnahmen an Kleintieren vornehmen,
2. Dentalhygiene bei Kleintieren ausführen,
3. Kälber unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes enthornen,
4. Kälber und Lämmer unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes
unblutig kastrieren,
5. bei Zahnbehandlungen an Pferden assistieren,
6. bei Lahmheitsabklärungen an Pferden assistieren.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstaben a–g ist für alle
Lernenden verbindlich. Von den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h baut jede lernende Person zwei zusammengehörende Handlungskompetenzen auf: 1 und 2 (Kleintiere), 3 und 4 (Grosstiere) oder 5 und 6 (Pferde). Der Lehrbetrieb gibt bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung an, welche Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h die lernende Person aufgebaut hat.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym-
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bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Organisieren des Praxisalltags 20 40 60 – Betreuen von Tieren 40 40 20 100 – Begleiten von tierärztlichen Eingriffen Umsetzen von Hygiene- und Sicherheits- 60 40 40 140 massnahmen – Anfertigen von konventionellen Röntgen- aufnahmen 30 40 70 – Betreuen von Kundinnen und Kunden 40 70 40 150 – Ausführen von Laborarbeiten 40 20 20 80 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600
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Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 12 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereiche Dauer
1 1 d. Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen 1 Tag
1 2 b. Betreuen von Tieren 3 Tage
c. Begleiten von tierärztlichen Eingriffen
1 3 c. Begleiten von tierärztlichen Eingriffen 4 Tage
h. Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Mass- nahmen
1 4 e. Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen 1 Tag
1 5 g. Ausführen von Laborarbeiten 7 Tage
2 6 b. Betreuen von Tieren 3 Tage
c. Begleiten von tierärztlichen Eingriffen
2 7 e. Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen 3 Tage
2 8 h. Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Mass- 2 Tage
nahmen
2 9 f. Betreuen von Kundinnen und Kunden 1 Tag
2 10 d. Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen 2 Tage
g. Ausführen von Laborarbeiten
4 SR 412.101.241
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Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereiche Dauer
3 11 b. Betreuen von Tieren 2 Tage
c. Begleiten von tierärztlichen Eingriffen d. Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen e. Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen
3 12 f. Betreuen von Kundinnen und Kunden 1 Tag
g. Ausführen von Laborarbeiten Total 30 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen durch Personen im Be- reich der Veterinärmedizin die Anforderungen an die Strahlenschutzausbil- dung nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe n der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20176 sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 2–4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 20177 genauer aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
5 Der Bildungsplan vom 6. Sept. 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z. 6 SR 814.501 7 SR 814.501.261
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6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. tiermedizinische Praxisassistentin oder tiermedizinischer Praxisassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte tiermedizinische Praxisassistentin oder gelernter tiermedizinischer Praxisassistent mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit min- destens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Anforderungen an den Lehrbetrieb und Höchstzahl der Lernenden
1 Im Lehrbetrieb müssen mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt und mindes-
tens eine Fachkraft beschäftigt sein. 2 Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein. 3 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 4 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 5 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
6 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 7 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 8 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der berufli- chen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
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7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-
dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernen- den in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
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8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
tiermedizinischen Praxisassistentin und des tiermedizinischen Praxis- assistenten EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
3 ½ Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 15 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Betreuen von Tieren 25 %
2 Begleiten von tierärztlichen Eingriffen 25 %
Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen
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Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
3 Ausführen von Laborarbeiten 25 %
4 Betreuen von Kundinnen und Kunden (Fachgespräch) 25 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 ½ Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Organisieren des Praxisalltags 30 Min. 25 %
2 Begleiten von tierärztlichen Eingriffen 90 Min. 50 %
Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen Betreuen von Kundinnen und Kunden
3 Ausführen von Laborarbeiten 30 Min. 25 %
c. bildgebende Diagnostik im Umfang von 1 Stunde; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird praktisch und schriftlich geprüft und
umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Gewichtung Dauer
1 Anfertigen von konventionellen Röntgen- praktisch 30 Min. 70 %
aufnahmen
2 Anfertigen von konventionellen Röntgen- schriftlich 30 Min. 30 %
aufnahmen
d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
8 SR 412.101.241
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a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. der Qualifikationsbereich «bildgebende Diagnostik» mindestens mit der No- te 4 bewertet wird; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 30 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. bildgebende Diagnostik: 10 %; d. Allgemeinbildung: 20 %; e. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskennt- nissen.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausser-
halb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. bildgebende Diagnostik: 10 %; c. Berufskenntnisse: 20 %; d. Allgemeinbildung: 20 %.
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9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Tiermedizi- nische Praxisassistentin EFZ» oder «Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für tiermedi-
zinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeits- welt der schweizerischen tiermedizinischen Praxisassistenz (OdA TPA); b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Ab- teilung Strahlenschutz; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, zusätzlich zur Vertretung nach Buchstabe c, sowie der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung.
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b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die OdA TPA.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über- betrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 17. September 20079 über die berufliche Grundbil- dung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxisassistent mit eid- genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als tiermedizinische Praxisassistentin oder tiermedizi- nischer Praxisassistent vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für tierme- dizinische Praxisassistentin oder tiermedizinischer Praxisassistent bis zum 31. De- zember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
9 AS 2007 7031, 2011 183, 2017 7331
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3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
6. September 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
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