AS 2019 3429
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Änderung vom 16. Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2bis 2bis Das SECO kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die notwendig sind: a. zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölke- rung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen oder Or- ganisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten; b. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen oder konsulari- schen Vertretungen der Schweiz oder zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.
II Diese Verordnung tritt am 15. November 2019 in Kraft.
16. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 946.231.172.7
2019-3001 3429
Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2019
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