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AS 2019 3671

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV)

Änderung vom 23. Oktober 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung vom 7. April 20171 über die Ermittlung des Schlachtgewichts wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Sie gilt nicht für die Ermittlung des Schlachtgewichts:

a. von kranken oder verunfallten Tieren, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden müssen; b. von Tieren, die im Auftrag von Fleischproduzenten für die Direktvermark- tung oder für deren privaten Eigenkonsum geschlachtet werden.

Art. 11 Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen

gegen diese Verordnung eine Untersuchung. Ergibt die Untersuchung, dass eine Widerhandlung vorliegt, so verfügt es eine Verwaltungsmassnahme nach Arti- kel 169 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982.

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