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AS 2019 913

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 27. Februar 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

2 Von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen sind Produzentinnen und Produ-

zenten, deren Anlagen: c. über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfü- gen; oder

Art. 4 Abs. 1 und 3

1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich

mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbrau- cherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbrau- cher.

3 Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und

die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkenn- zeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adres- se www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen.

Art. 14 Abs. 2

2 Als Ort der Produktion gelten ebenfalls zusammenhängende Grundstücke, von

denen mindestens eines an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt. Grundstücke, die einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein

1 SR 730.01

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Energieverordnung AS 2019

Fliessgewässer voneinander getrennt sind, gelten unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers ebenfalls als zusammenhängend.

Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktions-

leistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleis- tung des Zusammenschlusses liegt.

2 Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden

für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt.

3 Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Ab-

satz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind.

Art. 16 Abs. 1, 1bis und 3

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterin-

nen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern folgende Kosten abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität in Rechnung: a. für die intern produzierte Elektrizität:

1. die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage,

2. die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage;

b. die Kosten für die extern bezogene Elektrizität; und c. die Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung. 1bis Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt, diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe c können verbrauchsabhän- gig oder zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt werden.

3 Den Mieterinnen und Mietern darf für die internen Kosten nach Absatz 1 Buch-

staben a und c nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts pro Kilowattstunde betragen. Sind diese internen Kosten tiefer als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts, so kann die Grundeigen- tümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchs- tens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei

Monate im Voraus mitzuteilen: d. die Unterschreitung des Wertes nach Artikel 15 Absatz 1.

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Art. 35 Abs. 2

2 Die Vollzugsstelle stellt den Netzzuschlag den Netzbetreibern und den am Über-

tragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie mindestens vierteljährlich in Rechnung und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.

Art. 79 Abs. 3

3 Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4

Absatz 3 veröffentlicht werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

27. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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