AS 2020 1331
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:
Art. 39d Abs. 2bis 2bis Die Halter der Landesflughäfen Genf und Zürich können für Versorgungs- und Repatriierungsflüge, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen notwendig sind und sich nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwi- ckeln lassen, Ausnahmen von den Vorschriften gemäss Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Sie melden die gewährten Ausnahmen wöchentlich dem BAZL.
II
1 Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.
22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 748.131.1 2 Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2020
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