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AS 2020 1493

Bundesgesetz über die Luftfahrt

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 6. Mai 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201, beschliesst:

I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 102a IIa. Finanzhilfen 1 Lässt sich ein unterbruchfreier und geordneter Betrieb der Landes- des Bundes infolge der flughäfen infolge der COVID-19-Pandemie nicht anders gewährleis- COVID-19- ten, so kann der Bund: Pandemie a. sich zusammen mit den Flugplatzunternehmen vorübergehend an Gesellschaften zur Sicherstellung der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung beteiligen oder solchen Gesell- schaften Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren; b. den Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Bo- denabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung erbringen, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren; c. den Landesflughäfen Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren.

2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung angemessener Sicher-

heiten die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes und die Ausrichtung weiterer Finanzhilfen sowie die Bedingungen und Aufla- gen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien. Er sorgt dafür, dass die Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstellung der Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden.

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Luftfahrtgesetz AS 2020

3 Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an ausländische

oder ausländisch dominierte Unternehmen ist die Absicherung durch Beteiligungsrechte im gleichem Umfang oder gleichwertige Sicher- heitsmassnahmen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 103 Abs. 1 Bst. a

1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkom-

mens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind: a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche be- stimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwen- dungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen, Beteiligungen und Finanzhilfen nach den Arti- keln 101, 102 und 102a dieses Gesetzes;

II 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 Bundesverfassung [BV]4). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt am 7. Mai 2020 in Kraft 5 und gilt bis zum 31. Dezember 2025; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Ständerat, 6. Mai 2020 Nationalrat, 6. Mai 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

3 SR 0.748.127.192.68 4 SR 101

5 Dringliche Veröffentlichung vom 6. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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