AS 2020 1513
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 3. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 6 J+S-Sportarten
1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:
a. die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jewei- ligen Person selbst ausgeübt wird; b. ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden; c. sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psy- chische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehme- rinnen und Teilnehmer gewährleisten; d. ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist; e. ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, ge- genseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht; f. sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und g. sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der:
1. Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports ist, und
2. willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart
und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der an- gegliederten Organisationen zu übernehmen.
1 SR 415.01
2019-4299 1513
Sportförderungsverordnung AS 2020
2 In keinem Fall aufgenommen werden:
a. Motor- und Flugsportarten; b. Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Ju- gendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen; c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilneh- mer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20102 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) legt die J+S-Sportarten fest.
Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 und 4
3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das
Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen ein- schränken.
4 Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-
Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.
Art. 10 Anforderungen an Organisatoren von J+S-Angeboten
1 Wer in einer oder mehreren J+S-Sportarten J+S-Kurse oder -Lager durchführen
will (Organisator), muss: a. eine Schule oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendver- band oder ein Jugendverein; b. nach Schweizer Recht konstituiert sein; c. seinen Sitz in der Schweiz haben; d. beim BASPO registriert sein. 2 Juristische Personen, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstitu- iert sind, sowie natürliche Personen müssen ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten haben.
2 SR 935.91
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Art. 10a Registrierung als Organisator
1 Das zeichnungsberechtigte Organ des Organisators muss das Gesuch um Registrie-
rung beim BASPO mit folgenden Angaben einreichen: a. Statuten oder Organisationsreglement; b. die J+S-Sportarten, in denen der Organisator J+S-Kurse oder -Lager durch- führen will; c. gegebenenfalls die Mitgliedschaft in einem nationalen Sport- oder Jugend- verband; d. die Angabe einer Bankverbindung, die ausschliesslich auf den Namen des Organisators lautet; e. Angaben zur Person, die für den Organisator als J+S-Coach tätig sein wird.
2 Das BASPO legt in seinem Entscheid fest:
a. die Nutzergruppen, in denen der Organisator berechtigt ist, J+S-Kurse und - Lager anzubieten; b. den Kanton, der Bewilligungsinstanz nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a ist.
3 Der Organisator muss Änderungen der Tatsachen nach Absatz 1, die sich nach er-
folgter Registrierung ergeben, unverzüglich dem BASPO mitteilen.
Art. 22 Abs. 4 und 6
4 Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen
unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz
1 Buchstaben a–e nicht erfüllen, sofern sie:
a. im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titel- kämpfen, durchgeführt werden; oder b. dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.
6 Aufgehoben
Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung
1 Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen
in der J+S-Kaderbildung mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützung setzt voraus, dass der jeweilige nationale Sport- und Jugendverband Ausbildungskonzepte und -inhalte in der betroffenen J+S-Sportart umsetzt und weiterentwickelt.
2 Die Beiträge sind zur Mitfinanzierung der Kosten bestimmt, die beim nationalen
Sport- und Jugendverband für die Entschädigung der für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen anfallen.
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3 Sie richten sich nach dem Umfang der Entschädigung, die ein nationaler Sport-
oder Jugendverband an die für die Ausbildung verantwortlichen Personen ausrichtet. Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest.
4 Das BASPO schliesst mit dem nationalen Sport- und Jugendverband einen Leis-
tungsvertrag ab. Dieser legt insbesondere fest: a. die zu erfüllenden Aufgaben; b. Indikatoren zur Beurteilung der Aufgabenerfüllung; c. die Höhe der Beiträge.
5 Pro J+S-Sportart kann höchstens ein nationaler Sport- oder Jugendverband mit
Beiträgen unterstützt werden.
6 Ein nationaler Sport- oder Jugendverband kann mit Beiträgen für mehrere J+S-
Sportarten unterstützt werden, wenn er in allen betroffenen J+S-Sportarten Leistun- gen für die J+S-Kaderbildung erbringt. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach Absatz 4; Synergieeffekte beim betroffenen nationalen Sport- oder Jugendver- band sind beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Art. 28 Abs. 4 4 Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerin- nen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbil- dung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.
Art. 36 ESA-Leiterinnen und -Leiter ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausge- schlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Gliederungstitel nach Art. 39
2. Abschnitt:
Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung
Art. 40 Abs. 3–5
3 Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von
geeigneten Sport- und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungs- gebieten unterstützen, indem es insbesondere an Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt.
4 Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag
unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie der anrechenbare Betrag des Kantons und der Gemeinde, in welchem und welcher der Sporttag durchgeführt wird; er liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.
5 Das Bundesamt für Gesundheit kann Programme und Projekte zur Bewegungsför-
derung, die der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen, selber durchfüh-
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ren oder solche mit Sachleistungen unterstützen, sofern die Programme und Projekte von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt werden, die in der Bewegungsförderung tätig sind.
Art. 45a Sportanlagen des BASPO
1 Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbil-
dungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an: a. schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks; b. Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kader- bildung für die Durchführung entsprechender Angebote; c. schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts; d. schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchfüh- rung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten; e. Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote; f. Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten. 2 Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Ge- meinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen. 3 Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.
Gliederungstitel nach Art. 54
4. Abschnitt:
Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern
Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote
1 Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen
Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchfüh- rung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerin- nen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernme- dien.
2 Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung
der beruflichen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern bezwecken, die Sport unterrichten. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein.
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3 Sie müssen:
a. gesamtschweizerisch oder für eine ganze Sprachregion durchgeführt werden; oder b. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen Struktur durchführbar sein.
Art. 54b Verfahren
1 Die Institution muss das Gesuch um Finanzhilfen dem BASPO einreichen.
2 Das BASPO prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 54a erfüllt sind. Bei
Gesuchen von privaten Institutionen holt es vor seinem Entscheid die Beurteilung einer für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unter- richten, zuständigen kantonalen Stelle oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein.
3 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
4 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das BASPO gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei wird in erster Linie die Durchführung von Angeboten unterstützt, die der unmittelbaren Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, dienen.
Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchfüh- rung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zu- sammenhängen.
3 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:
a. der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes; b. dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot; c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten; d. dem Aufwand für die Qualitätssicherung.
Art. 65 Abs. 1 Bst. f und g
1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:
f. durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beeinträchtigen; g. Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.
3 SR 616.1
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Gliederungstitel nach Art. 65
3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring
Art. 70a Monitoring
1 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des
Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen.
2 Ein Observatorium für Sport und Bewegung erstellt die Dokumentation auf der
Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren.
3 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Observatorium für Sport und
Bewegung. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab.
Art. 80a Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO
1 Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Klei-
dungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkei- ten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten.
2 Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüs-
tung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.
Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2020 J+S-Angebote von Organisatoren, die zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2021 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, werden bis zum 31. Dezember 2023 auch dann bewilligt, wenn die Organisatoren nicht nach Arti- kel 10a registriert sind.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2020 in Kraft.
2 Die Artikel 10 und 10a treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
3. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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