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AS 2020 1847

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)

Änderung vom 8. Mai 2020

Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat) verordnet:

I Die Anhänge 2 und 3 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 20061 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

8. Mai 2020 Im Namen des Institutsrats: Die Präsidentin a.i.: Vincenza Trivigno

1 SR 812.212.23

2020-0456 1847

Vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und Zulassung von Arzneimitteln AS 2020 im Meldeverfahren. V des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Anhang 22 (Art. 39)

Zulässige Wirkstoffe für die Zulassung von Tierarzneimitteln im Meldeverfahren

2 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und Zulassung von Arzneimitteln AS 2020 im Meldeverfahren. V des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Anhang 33

Arzneimittel und Arzneimittelgruppen mit zulassungspflichtigem Herstellungsverfahren

3 Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und Zulassung von Arzneimitteln AS 2020 im Meldeverfahren. V des Schweizerischen Heilmittelinstituts

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