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AS 2020 4513

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht)

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem

Änderung vom 28. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personen- verkehrs vom 2. Juli 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor,

wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen ist im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. d und h

1 Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

d. die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Mög- lichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen; h. die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem An- steckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen.

1 SR 818.101.27

2020-3141 4513

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.2

28. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 28. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem

Anhang (Art. 3 Abs. 2)

Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

1. Staaten und Gebiete3

Andorra Armenien Belgien Tschechien

2. Gebiete der Nachbarstaaten

Gebiete in Frankreich: – Region Hauts-de-France – Region Île de France – Überseegebiet Polynésie française

3 Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem

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