AS 2020 5395
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 18. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4bis Betrifft nur den französischen Text.
Art. 44 Abs. 2 Bst. h
2 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
h. die ergänzenden Leistungen;
Art. 44a Abs. 3 und 4
3 Keine Reallohnerhöhung erhalten Angestellte:
a. denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garan- tiert ist; oder b. deren Lohn den Höchstbetrag der Lohnklasse 38 erreicht hat.
4 Die Reallohnerhöhung wird auf dem Lohn nach Artikel 36 und den Funktionszula-
gen nach Artikel 46 ausgerichtet. Die Höchstbeträge der Lohnklassen 1–37 erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.
Art. 51a Abs. 1 Bst. c 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als: c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das
15. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.
1 SR 172.220.111.3
2020-2249 5395
Bundespersonalverordnung AS 2020
Art. 52 Abs. 6 6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklas- sen 1–30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionser- weiterung.
Art. 56 Abs. 5 und 6
5 Aufgehoben
6 Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel
11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohn- anspruch nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 60a Abs. 5
5 Die Arbeit mit wiedererhöhtem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten
Tag nach Ablauf der dreijährigen Frist nach Absatz 4.
Art. 65 Abs. 3bis 3bis Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Mo- naten geltend gemacht wird.
Art. 75d Verfahren und Sanktionen (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) 1 Die angestellte Person reicht ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung einer Vergü- tung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung ein und bestätigt durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 75b Buchstabe a; b. Art der Kinderbetreuung nach Artikel 75b Buchstabe c; c. Bruttoeinkommen nach Artikel 75b Buchstabe d; d. Fremdbetreuungsquote.
2 Die zuständige Stelle führt jährlich bei mindestens 10 Prozent der bewilligten
Gesuche Stichproben durch. Sie überprüft dabei die Richtigkeit der Angaben des Gesuchs und kann zusätzliche Angaben verlangen.
3 Die angestellte Person muss zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückzahlen. Hat
sie Vergütungen durch vorsätzlich gemachte unrichtige Angaben wiederholt erschli- chen, so kann ihr der Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung befristet oder unbefristet entzogen werden.
5396
Bundespersonalverordnung AS 2020
Art. 103a Abs. 1ter 1ter Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis, so kann die zuständige Stelle sie von der Arbeit freistellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.
Art. 116j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 Angestellte in den Lohnklassen 31 und höher, deren Stelle beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2020 nach Artikel 52 Absatz 6 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht ist, bleiben bis zu einer Tiefer- einreihung durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 in der höheren Klasse einge- reiht.
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Artikel 75d tritt am 1. August 2021 in Kraft.
18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5397
Bundespersonalverordnung AS 2020
5398