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AS 2020 6399

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika)

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika)

Änderung vom 21. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personen- verkehrs vom 2. Juli 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. d

1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor,

wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: d. Im betreffenden Staat oder Gebiet breitet sich eine Mutation des Coronavi- rus Sars-CoV-2 aus, von der im Vergleich zu der in der Schweiz verbreiteten Virusform eine höhere Ansteckungsgefahr ausgeht.

1bis Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne nach Absatz 1 Buchstaben d und h nicht anwendbar.

Art. 6a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2020 Personen, die ab dem 14. Dezember 2020 aus dem Vereinigten Königreich oder aus Südafrika in die Schweiz eingereist sind, müssen sich spätestens bis zum 22. De- zember 2020 um 00.00 Uhr in Quarantäne begeben. Die Meldung nach Artikel 5 muss bis zum 24. Dezember 12.00 Uhr erfolgen.

1 SR 818.101.27

2020-3857 6399

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika)

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2020 um 13.00 Uhr in Kraft.2

21. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 21. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika)

Anhang (Art. 3 Abs. 2)

Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

Ziff. 3

3. Staaten und Gebiete nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Südafrika Vereinigtes Königreich

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika)

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