AS 2021 110
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung befristeter Massnahmen sowie Lockerungen in den Bereichen Freizeit, Kultur, Sport und Einkaufsläden)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 24. Februar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:
1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bus- sen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Da- von ausgenommen sind: b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nach- weis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 oder dem Psychologie- berufegesetz vom 18. März 20113 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nach- weis medizinischer Gründe gilt Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b;
2021-0540 AS 2021 110
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1 Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, nament-
lich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale 1 Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
2 Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten; b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Per- sonen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Spei- sen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen:
1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,
2. bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person
eingehalten werden; c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die aus- schliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen; d. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:
1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 4 Personen pro Tisch betra-
gen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,
2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Ge-
tränke nur sitzend konsumiert werden,
3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand
eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden,
4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro
Gästegruppe erheben.
3 Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr
geöffnet sein.
Aufgehoben
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Art. 5d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport 1 Öffentlich zugängliche Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Be- reichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen; ausgenommen sind: a. Museen, Bibliotheken und Archive; b. Anlagen für den Reitsport; c. Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind; d. die Nutzung für erlaubte Veranstaltungen und Aktivitäten nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 6e–6g. 2 Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben, die für die Nutzung von deren Aus- senbereichen notwendig sind, namentlich Eingangsbereiche, Sanitäranlagen und Gar- deroben, dürfen offen gehalten werden.
Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
1 Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen
sind: a. Veranstaltungen nach Artikel 6c; b. Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen; c. Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden; d. religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen; e. Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis; f. Veranstaltungen im Bildungsbereich, die nach Artikel 6d erlaubt sind; g. Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den h. Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis nach Absatz 2; i. Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit mit bis zu 10 Personen. 2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dür- fen in Innenbereichen höchstens 5 und in Aussenbereichen höchstens 15 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
3 Die Durchführung von Messen in Innenräumen ist verboten.
Aufgehoben
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Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
1 Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:
a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jün- ger, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum; b. Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand ein- gehalten wird; Wettkämpfe sind verboten; c. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sport- lern, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren; d. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit pro- fessionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der bei- den Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so dürfen die Trai- ningsaktivitäten und Wettkampfspiele auch in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts stattfinden.
2 Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b
sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenom- men.
Art. 6f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich 1 Für den Betrieb von Museen, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturin- stitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4. 2 Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich Auffüh- rungen ohne Publikum und einschliesslich der Nutzung der für die Aktivitäten not- wendigen Einrichtungen und Betriebe: a. im nichtprofessionellen Bereich:
1. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jün-
ger,
2. Aktivitäten von Einzelpersonen mit Jahrgang 2000 oder älter,
3. Aktivitäten in Innenräumen in Gruppen bis zu 5 Personen mit Jahrgang
2000 oder älter, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche
Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann ver- zichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstands- vorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten,
4. Aktivitäten im Freien in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000
oder älter, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Ab- stand eingehalten wird;
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b. im professionellen Bereich: Aktivitäten von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
3 Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:
a. Im nichtprofessionellen Bereich ist das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises einschliesslich der Aktivitäten von Chören oder mit Sänge- rinnen und Sängern verboten; vom Verbot ausgenommen ist das Singen von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger und das Singen im Rahmen von Einzelunterricht; Aufführungen vor Publikum sind verboten. b. Im professionellen Bereich ist:
1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören vor Publikum verboten;
2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und
Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmass- nahmen vorsieht. 4 Veranstaltungen nach Absatz 2 Buchstabe a in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendar- beit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger. b. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen. c. Das Schutzkonzept bezeichnet:
1. die zulässigen Aktivitäten; in jedem Fall unzulässig sind Feste, Tanzver-
anstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken;
2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.
1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für: a. Aufgehoben c. Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.
2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitu-
tion, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzaus- rüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.
3 Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Auf-
wand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und
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Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagen- entschädigungen geschuldet. 4 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zu- dem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20204.
Art. 13 Bst. a, e und h Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1 und 6d–6g nicht einhält; e. vorsätzlich Messen durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 3 verboten ist; h. als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs für Hotelgäste vorsätzlich ge- gen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 verstösst;
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 wird aufgehoben.
III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20195 wird wie folgt ge- ändert:
Ziff. 16001 und 16004
16001. Durchführung einer unzulässigen privaten Veranstaltung (Art. 13
Bst. d i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 200
16004. Sich-Aufhalten in einer Menschenansammlung im öffentlichen Raum,
die mehr als 15 Personen oder mehr als die kantonal festgelegte Höchstzahl an Personen umfasst (Art. 13 Bst. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 50
4 SR 818.101.24 5 SR 314.11
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IV
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 6
2 Die Artikel 5a, 5d, 6e–6g sowie Anhang 1 Ziffer 3.1ter gelten bis zum 31. März 2021; danach entfallen sie ersatzlos.
24. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 Dringliche Veröffentlichung vom 24. Febr. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)
Vorgaben für Schutzkonzepte
3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken: a. In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein. b. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratme- tern, die mindestens zwei Drittel ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1. 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde;
2. zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.
c. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratme- tern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln ma- chen, gilt Folgendes:
1. für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden;
2. für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden;
3. für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 25 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden. d. In Einrichtungen, in denen sich mehrere Einkaufsläden befinden, deren gesamte Verkaufsfläche grösser ist als 10 000 Quadratmeter (Einkaufs- zentren), darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden Kun- dinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen An- zahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden. e. In Museen gelten die Beschränkungen nach den Buchstaben a und c sinn- gemäss. f. In anderen Einrichtungen und Betrieben als Einkaufsläden und Museen müssen auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens
10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; zulässig sind aber min-
destens 5 Personen; in Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Person; diese Vorgaben gelten nicht für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger in den Bereichen Kultur und
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Sport oder von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. g. Bei in Reihen oder in ähnlicher Weise angeordneten Sitzplätzen darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand besetzt werden. 3.1ter Für Aktivitäten im Bereich der Kultur nach Artikel 6f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 gilt Folgendes: a. Die Platzverhältnisse müssen so bemessen sein, dass pro Person mindes- tens 15 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfü- gung stehen oder wirksame Abschrankungen zwischen den einzelnen Personen angebracht werden. b. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.
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