AS 2021 214
Verordnung des BLV vom 15. April 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee
vom 15. April 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV), verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizeri- sche Hausgeflügelpopulation verhindern.
2 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV
fest und regelt die Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten.
Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete 1 Als Kontrollgebiete gelten Uferstreifen von 1 km Breite um die im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.
2 Als Beobachtungsgebiete gelten:
a. Uferstreifen von 3 km Breite um die im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gewäs- ser; b. die weiteren im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gebiete.
Art. 3 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
SR 916.401.347 1 SR 916.401
2021-1174 AS 2021 214
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 214 der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee. V des BLV
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 16. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. Mai 2021.2
15. April 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
2 Dringliche Veröffentlichung vom 15. April 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 214 der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee. V des BLV
Anhang (Art. 2)
Kontroll- und Beobachtungsgebiete
1 Kontrollgebiete
1.1 Gewässer, deren Uferstreifen als Kontrollgebiete gelten
Der westliche Uferstreifen entlang des Genfersees von der östlichen Grenze der Ge- meinde Gland (VD) bis zur östlichen Grenze der Gemeinde Hermance (GE).
2 Beobachtungsgebiete
2.1 Gewässer, deren Uferstreifen als Beobachtungsgebiete gelten
Der westliche Uferstreifen entlang des Genfersees von der östlichen Grenze der Gemeinde Gland (VD) bis zur östlichen Grenze der Gemeinde Hermance (GE).
2.2 Weitere Gebiete, die als Beobachtungsgebiete gelten
Das restliche Gebiet des Kantons Genf.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2021 214 der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee. V des BLV