AS 2021 295
Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)
Änderung vom 17. Mai 2021
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, gestützt auf Artikel 6 der Verordnung vom 25. November 20201 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM), verordnet:
I Der Anhang der VIM erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
17. Mai 2021 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Anhang (Art. 1 und 6)
Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung
Als Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung gelten die folgenden in Anhang
2 GKV2 unter den nachstehenden Exportkontrollnummern (EKN) aufgeführten Wa-
ren, Technologien und Softwareprodukte:
3. 4E001.a, sofern Technologie zu den EKN 4A005 oder 4D004 betroffen ist
8. 5D001, sofern Software zu den EKN 5A001.f oder 5A001.j betroffen ist
10. 5E001, sofern Technologie zu den EKN 5A001.f oder 5A001.j. betroffen ist
11. 5D002, sofern Software zur EKN 5A004 betroffen ist
12. 5E002, sofern Technologie zur EKN 5A004 betroffen ist
2 SR 946.202.1