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AS 2021 297

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Grossveranstaltungen, grosse Fach- und Publikumsmessen sowie Pilotprojekte für Veranstaltungen bis 1000 Personen)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 26. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

Art. 4 Abs. 3

3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden in Anhang 1 näher ausgeführt.

Art. 6 Abs. 1 Bst. j, 1bis Einleitungssatz und 3

1 Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmerinnen und Teil-

nehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für: j. Grossveranstaltungen nach Artikel 6a sowie Pilotprojekte für Grossveranstal- tungen nach Artikel 6bquater. 1bis Für Veranstaltungen vor Publikum, ausser Grossveranstaltungen nach Artikel 6a und Pilotprojekten zur Durchführung von Grossveranstaltungen nach Artikel 6bquater, gilt Folgendes:

3 Die Durchführung von Messen in Innenräumen ist verboten. Ausgenommen sind

Fach- und Publikumsmessen nach Artikel 6bquinquies.

Art. 6a Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Bewilligung 1 Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), sind ab dem 1. Juli 2021 zulässig, wenn

1 SR 818.101.26

2021-1329 AS 2021 297

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die zuständige kantonale Behörde dem Organisator für die Durchführung eine Bewil- ligung erteilt.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird; b. davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veran- staltung über die notwendigen Kapazitäten in den folgenden Bereichen verfü- gen wird:

1. Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung

ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG,

2. Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung, um sowohl Covid-19-Patien-

tinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten unein- geschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können; c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorlegt, das, basierend auf einer Analyse der Risiken der entsprechenden Grossveranstaltung, die Schutz- massnahmen nach den Artikeln 6b und 6bbis beziehungsweise 6bter vorsieht. 3 Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren un- tereinander. 4 Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen. 5 Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn: a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Ka- pazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder b. ein Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer be- reits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewähr- leisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.

Art. 6b Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Allgemeine Schutzmassnahmen 1 Der Zugang zu einer Grossveranstaltung ist ab dem 16. Altersjahr auf folgende Per- sonen beschränkt: a. Personen, die nachweisen, dass sie mit einem Impfstoff gemäss Anhang 2 ge- gen Covid-19 geimpft wurden; die Zeit, die seit der Impfung vergangen sein darf, wird in Anhang 2 festgelegt;

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b. Personen, die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Zeit, die seit der Genesung vergangen sein darf, wird in Anhang 2 festgelegt; c. Personen, die ein negatives Resultat eines der folgenden Covid-19-Tests vor- weisen können:

1. molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2, die nicht mehr als

72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung durchgeführt wurde,

2. Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard, der nicht

mehr als 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung durchgeführt wurde. 2 Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden, örtlich begrenzte Ausnahmen von den Vorgaben nach Absatz 1 erlauben, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten keine Zu- gangskontrolle möglich ist.

3 Der Betrieb von Restaurationsbetrieben richtet sich nach Artikel 5a.

4 Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 3b. Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 sind bei Veranstaltungen im Freien auch Besucherinnen und Besucher an ihrem Sitzplatz von der Pflicht ausgenommen.

5 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Aktivitäten in den Bereichen Sport

nach Artikeln 6e Absatz 1 Buchstabe b und Kultur nach Artikel 6f Absätze 2 Buch- stabe c und 3 Ausnahmen von den Einschränkungen vorsehen, wenn das Schutzkon- zept spezifische Schutzmassnahmen enthält.

6 Die Schutzmassnahmen werden in Anhang 3 näher ausgeführt.

Art. 6bbis Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Zusätzliche Vorgaben für Veranstaltungen zwischen dem 1. Juli und dem 19. August 2021 1 Für Grossveranstaltungen, die zwischen dem 1. Juli und dem 19. August 2021 durch- geführt werden, gilt zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 6b Folgendes: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 3000. b. Bei Publikumsveranstaltungen im Freien beträgt die maximale Anzahl

5000 Personen, wenn dem Publikum ausschliesslich Sitzplätze zur Verfügung

stehen. c. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Veranstaltungen, die auf län- geren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden, Ausnah- men von der maximalen Personenzahl nach den Buchstaben a und b erlauben, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten keine Absperrung möglich ist. d. Für den Zuschauerbereich gilt eine Sitzpflicht; Ausnahmen sind möglich bei Zuschauerbereichen entlang von Wegstrecken oder im freien Gelände sowie

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bei Veranstaltungen im Freien, die üblicherweise ohne Sitzplätze durchge- führt werden. e. Die zuständige Bewilligungsbehörde legt unter Berücksichtigung der örtli- chen Gegebenheiten und des vorliegenden Schutzkonzepts fest, in welchem Umfang die in der Einrichtung verfügbaren Plätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf bei Sitzplätzen zwei Drittel und bei Stehplätzen die Hälfte der Kapazität für Besucherinnen und Besucher nicht überschreiten. f. Die Konsumation von Speisen und Getränken ausserhalb von Restaurations- betrieben ist nur am Sitzplatz zulässig.

2 Es gelten überdies die zusätzlichen Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 2.

Art. 6bter Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Zusätzliche Vorgaben für Veranstaltungen ab dem 20. August 2021 Für Grossveranstaltungen, die ab dem 20. August 2021 durchgeführt werden, gilt zu- sätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 6b Folgendes: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 10 000. b. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Veranstaltungen, die auf län- geren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden, Ausnah- men von der maximalen Personenzahl nach Buchstabe a erlauben, wenn auf- grund örtlicher Gegebenheiten keine Absperrung möglich ist. c. Bei Publikumsveranstaltungen im Freien, bei denen dem Publikum aus- schliesslich Sitzplätze zur Verfügung stehen, gilt keine Begrenzung der Per- sonenanzahl.

Art. 6bquater Pilotprojekte zur Durchführung von Grossveranstaltungen 1 Um Modelle für eine sichere und praxistaugliche Durchführung von Grossveranstal- tungen zu erproben, kann die zuständige kantonale Behörde die Durchführung ent- sprechender Pilotprojekte bewilligen, die vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt werden. 2 Jeder Kanton darf höchstens fünf Pilotprojekte bewilligen und berücksichtigt dabei die verschiedenen Veranstaltungstypen.

3 Pilotprojekte müssen mit mindestens 300 und dürfen in Innenräumen mit höchs-

tens 600, im Freien mit höchstens 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besu- cher oder Teilnehmende, durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die Schutzmass- nahmen und Vorgaben nach den Artikeln 6b und 6bbis.

4 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt sind;

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b. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 und Anhang 3 Ziffern 1 und 2 vorlegt, das auf einer Analyse der Risiken der entsprechenden Veran- staltung beruht und Erkenntnisse über die praktische Durchführung von gleichartigen Grossveranstaltungen erwarten lässt; c. der Organisator eine Evaluation der Durchführung der Veranstaltung vorsieht. 5 Die Evaluation muss zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 insbesondere über fol- gende Punkte Auskunft geben: a. Erfahrungen betreffend die Zugangskontrolle, insbesondere betreffend deren Organisation, Testangebote vor Ort und deren Nutzung, die Anzahl Personen, denen der Zugang verwehrt werden musste, und die Gründe hierfür, sowie Verbesserungsmöglichkeiten; b. Erfahrungen mit der Umsetzung des Schutzkonzepts, insbesondere betreffend die Lenkung der Personenströme, die Befolgung der Vorgaben durch die Be- sucherinnen, Besucher und teilnehmenden Personen, die Praxistauglichkeit der Vorgaben, sowie Verbesserungsmöglichkeiten. 6 Der Organisator legt die Ergebnisse der Evaluation innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Veranstaltung der zuständigen Bewilligungsbehörde sowie, unter Bei- lage der kantonalen Bewilligung und des umgesetzten Schutzkonzepts, dem BAG vor. 7 Für den Widerruf einer Bewilligung oder den Erlass zusätzlicher Einschränkungen gilt Artikel 6a Absatz 5. 8 Der Kanton informiert das BAG über die Erteilung und den Widerruf einer Bewilli- gung.

Art. 6bquinquies Besondere Bestimmungen für grosse Fach- und Publikumsmessen

1 Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern sind

ab dem 1. Juli 2021 zulässig, wenn die zuständige kantonale Behörde dem Organisator für ihre Durchführung eine Bewilligung erteilt. Die Bewilligungsvoraussetzungen und die Widerrufsvoraussetzungen nach Artikel 6a Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.

2 Für Fach- und Publikumsmessen gilt zudem Folgendes:

a. Wird der Zugang auf geimpfte und genesene Personen sowie auf Personen mit einem negativen Testresultat nach Artikel 6b Absatz 1 eingeschränkt, so ist die Anzahl anwesender Personen so zu begrenzen, dass für jede Person eine Mindestfläche gemäss Anhang 3 Ziffer 3.2 zur Verfügung steht; für die Durchführung der Kontrolle gilt Anhang 3 Ziffer 3.1. b. Steht der Zugang auch Personen offen, welche die Anforderungen nach Arti- kel 6b Absatz 1 nicht erfüllen, so gilt eine Begrenzung der Anzahl anwesender Personen gemäss Anhang 3 Ziffer 3.3. c. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 3b.

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3 Für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 6a–6bquater nicht anwendbar.

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben

nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6 und 6c–6f bewilligen, wenn:

Art. 13 Bst. a, d, ebis, f und h Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1,

6 Absatz 1bis Buchstaben b–d, 6b Absatz 1, 6bbis Absatz 1 Buchstabe e, 6bqua-

ter Absätze 3 und 6, 6bquinquies Absatz 2 Buchstaben a und b und 6d–6g nicht einhält; d. vorsätzlich eine Veranstaltung oder eine Fach- oder Publikumsmesse mit mehr Personen durchführt, als nach Artikel 6 Absatz 1, 1bis Buchstabe a o- der 2, 6bbis Absatz 1 Buchstabe a oder b, 6bter Buchstabe a, 6bquater Absatz 3 oder 6bquinquies Absatz 2 Buchstabe a oder b zulässig sind, oder vorsätzlich an einer Veranstaltung nach Artikel 6 Absatz 1, 1bis oder 2 mit mehr Personen, als zulässig sind, teilnimmt; ebis. vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 6a Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 6bquinquies Absatz 1 ohne die dafür erfor- derliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durch- führt; f. entgegen Artikel 3a oder 3b Absatz 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Ver- kehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Ein- richtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, Messen und Grossveran- staltungen, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Ver- kehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 3a Absatz 1, 3b Absatz 2 oder 2bis oder 6b Absatz 4 zweiter Satz gegeben ist; h. als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs oder als Besucherin oder Besu- cher einer Veranstaltung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Ab- satz 3 Buchstabe b, 6 Absatz 1bis Buchstabe c oder 6bbis Absatz 1 Buchstabe d verstösst;

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Einfügen nach Art. 13 6a. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1–3 gemäss den ak-

tuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

2 Es führt Anhang 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung nach, Anhang 2 nach Anhörung der Eidgenössi- schen Kommission für Impffragen.

II Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2 und 3 gemäss Beilage.

III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 wird wie folgt ge- ändert:

Ziff. 16003 und 16007

16003. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öf-

fentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, Messen und Grossveranstaltungen, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 13 Bst. f Verordnung besondere Lage) 100

16007. Verstoss als Besucherin oder Besucher gegen die Sitzpflicht an einer

Veranstaltung vor Publikum oder einer Grossveranstaltung (Art. 13 Bst. h i.V.m. Art. 6 Abs. 1bis Bst. c und 6bbis Bst. d Covid-19-Verord- nung besondere Lage) 100

IV

1 Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 3

2 SR 314.11

3 Dringliche Veröffentlichung vom 26. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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2 Die Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 und 6bbis gelten bis zum 19. August 2021.

3 Artikel 6bquater gilt bis zum 30. Juni 2021.

26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 2 (Art. 6b Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 13a)

Vorgaben für den Zugang genesener und geimpfter Personen zu Grossveranstaltungen

1 Geimpfte Personen

1.1 Als geimpfte Personen, die zum Zugang zu Grossveranstaltungen nach Arti-

kel 6b Absatz 1 Buchstabe a berechtigt sind, gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlun- gen des BAG vollständig verimpft wurde; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Euro- päische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig ver- impft wurde.

1.2 Die Dauer, während der geimpfte Personen Zugang erhalten zu Grossveran-

staltungen, beträgt 6 Monate ab vollständig erfolgter Impfung.

2 Genesene Personen

Die Dauer, während der genesene Personen nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe b Zugang erhalten zu Grossveranstaltungen, beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.

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Anhang 3 (Art. 6b Abs. 6, 6bbis Abs. 2, 6bquater Abs. 4 Bst. b und 6bquinquies Abs. 2 Bst. a und b)

Vorgaben für Grossveranstaltungen und grosse Fach- und Publikumsmessen

1 Generelle Vorgaben für Grossveranstaltungen

1.1 Der Organisator muss die Zutrittsberechtigung nach Artikel 6b Absatz 1 an-

hand eines Covid-19-Zertifikats nach Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20204 kontrollieren.

1.2 Wurde noch kein Zertifikat nach Ziffer 1.1 eingeführt, so ist die Zutrittsbe- rechtigung anhand eines hinreichenden Nachweises zu kontrollieren. Dieser muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen und hinsichtlich sei- ner Echtheit überprüft werden. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende Angaben enthalten: a. beim Nachweis einer Impfung: – Datum der Impfung, – verwendeter Impfstoff, – Bezeichnung und Adresse der Impfstelle; b. beim Nachweis einer früheren Ansteckung und Genesung: – Bestätigung der Ansteckung einschliesslich Name und Adresse der bestätigenden Stelle (Teststelle, Ärztin oder Arzt, Apotheke, Spital), oder – Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestä- tigung der Genesung; c. beim Nachweis eines negativen Testergebnisses: – Datum und Zeit der Probeentnahme – Art der Testung, – Testergebnis selber, – Bezeichnung und Adresse der Teststelle.

1.3 Der Organisator muss beim Zutritt die Identität der Personen anhand eines

amtlichen Ausweises oder eines anderen geeigneten amtlichen Dokuments überprüfen.

1.4 Er darf im Rahmen der Zugangskontrolle nach den Ziffern 1.1–1.3 nur dann

Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Umsetzung der Kontrolle erforder- lich ist. Dabei gilt Folgendes: a. Der Organisator muss die betroffenen Personen frühzeitig über die Da- tenbearbeitung informieren.

4 SR 818.102

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b. Die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden. c. Sie dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Zugangskontrolle erforderlich ist. Diesfalls müssen sie spätestens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet werden.

1.5 Das Schutzkonzept enthält Massnahmen, die den in der Risikoanalyse aufge-

zeigten Gefährdungen der Grossveranstaltung wirksam begegnen, namentlich in Bezug auf: a. die Art der Veranstaltung; b. die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungs- orts; c. die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, ein- schliesslich der Schulung des Personals; d. die Gewährleistung der Einhaltung und die Kontrolle des Tragens von Gesichtsmasken in Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen am Veran- staltungsort sowie im Zuschauerbereich; e. das Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- und Infektionsfällen bei Besucherinnen und Besuchern, bei Teilnehmenden sowie beim Personal, das mit dem Publikum Kontakt hat; f. die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung; g. die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmen- den über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, insbesondere über das Vorgehen bei einer nach der Veranstaltung bekannt werdenden Infektion; h. die Schulung des Personals betreffend die geltenden Massnahmen, die Erkennung von Covid-19-Symptomen und das Vorgehen bei einem Ver- dacht auf einen Infektionsfall im Publikum; i. das Vorgehen bei Widerhandlungen von Besucherinnen und Besuchern und Teilnehmenden gegen die Vorgaben des Schutzkonzepts.

1.6 Im Übrigen gelten die Vorgaben nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2.

2 Zusätzliche Vorgaben für Grossveranstaltungen

vom 1. Juli bis zum 19. August 2021

2.1 Allgemeine Vorgaben

a. Die Personenflüsse im Zugangsbereich vor dem Veranstaltungsort oder der Veranstaltungseinrichtung müssen in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben geregelt werden. b. Die Personenflüsse, namentlich in Zugangs-, Pausen- und Sanitärberei- chen, müssen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird.

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c. Die Sitz- und Stehplatzbereiche sind so zu besetzen, dass der erforderli- che Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird.

2.2 Das Schutzkonzept muss in Ergänzung zu Ziffer 1.5 weitere Massnahmen ent-

halten in Bezug auf: a. die typischen Verhaltensweisen der Besucherinnen und Besucher und der Teilnehmenden; b. die Bereiche, in denen der Abstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann oder Menschenansammlungen zu erwarten sind; c. die An- und Abreise von Besucherinnen und Besuchern und Teilnehmen- den (öffentlicher Verkehr, private Verkehrsmittel, typischerweise vor o- der nach der Veranstaltung besuchte Restaurationsbetriebe); d. die Steuerung des Verhaltens der Teilnehmenden.

3 Vorgaben für grosse Fach- und Publikumsmessen

nach Artikel 6bquinquies

3.1 Für die Zugangskontrolle gelten die Ziffern 1.1–1.4.

3.2 Bei Fach- und Publikumsmessen mit einer Zugangsbeschränkung nach Arti-

kel 6bquinquies Absatz 2 Buchstabe a ist der Zugang so zu beschränken, dass für jede Person mindestens 4 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

3.3 Bei Fach- und Publikumsmessen nach Artikel 6bquinquies Absatz 2 Buchstabe b

ist der Zugang so zu beschränken, dass für jede Person mindestens 10 Quad- ratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

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