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AS 2021 313

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 18. Mai 2021

71800 Detailhandelsassistentin EBA /

Detailhandelsassistent EBA Assistante du commerce de détail AFP / Assistant du commerce de détail AFP Assistente del commercio al dettaglio CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 2 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt:

Gegenstand, Ausbildungs- und Prüfungsbranchen und Dauer

Art. 1 Berufsbild Detailhandelsassistentinnen und -assistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie beraten, unterstützen und bedienen Kundinnen und Kunden in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss dem Gemein- samen Europäischem Referenzrahmen GER4) auf den ihnen zur Verfügung stehenden betrieblichen Kanälen.

SR 412.101.220.02

4 www.coe.int/fr/web/common-european-framework-reference-languages

2021-1659 AS 2021 313

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b. Sie führen Beratungs- und Verkaufsgespräche über das Produkte- und Dienst- leistungssortiment ihres Betriebes in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss GER); sie repräsentieren den Betrieb nach aussen, sind verantwortungsbewusst und können im Team sowie unter Anlei- tung arbeiten. c. Sie arbeiten unter Anleitung in Betriebs- und Warenbewirtschaftungsprozes- sen und nutzen dazu die aktuellen digitalen Instrumente, um die Verkaufsbe- reitschaft sicherzustellen. d. Sie arbeiten unter Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und der betrieblichen Richtlinien.

Art. 2 Ausbildungs- und Prüfungsbranchen 1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb sowie die überbetrieblichen Kurse fin- den in einer im Anhang festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.

2 Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 3 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 5 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach-

stehenden Handlungskompetenzen: a. Gestalten von Kundenbeziehungen:

1. ersten Kundenkontakt im Detailhandel gestalten,

2. Kundenbedürfnis im Detailhandel analysieren und Lösungen präsentie-

ren,

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3. Verkaufsgespräch abschliessen und nachbearbeiten,

4. Kundenanfragen im Detailhandel auf verschiedenen Kanälen bearbeiten;

b. Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen:

1. Aufgaben im Warenbewirtschaftungsprozess unter Anleitung umsetzen,

2. Produkte und Dienstleistungen für den Detailhandel unter Anleitung

kundenorientiert präsentieren,

3. betriebsrelevante Kundendaten und Informationen unter Anleitung nut-

zen; c. Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleis- tungskenntnissen:

1. sich über Produkte und Dienstleistungen der eigenen Branche informie-

ren,

2. Produkte der eigenen Branche bearbeiten und Dienstleistungen der eige-

nen Branche kundenorientiert bereitstellen,

3. aktuelle Entwicklungen in der eigenen Branche erkennen und unter An-

leitung in den Arbeitsalltag integrieren; d. Interagieren im Betrieb und in der Branche:

1. Informationsfluss im Detailhandel auf allen Kanälen sicherstellen,

2. Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Teams im Detailhandel gestalten,

3. betriebliche Entwicklungen im Detailhandel erkennen und unter Anlei-

tung neue Aufgaben übernehmen,

4. eigene Arbeiten im Detailhandel unter Anleitung organisieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 6

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den.

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5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

Art. 8 Berufsfachschule 1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Gestalten von Kundenbeziehungen 120 100 220 – Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten 60 60 120 und Dienstleistungen – Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von 40 40 80 Produkte- und Dienstleistungskenntnissen – Interagieren im Betrieb und in der Branche 60 80 140 Total Berufskenntnisse 280 280 560 b. Allgemeinbildung 40 40 80 c. Sport 40 40 80 Total Lektionen 360 360 720

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 4

und 5 die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

5 SR 412.101.241

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4 Teile der Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule zusammen

mit den Berufskenntnissen in den Handlungskompetenzbereichen a–d vermittelt; da- bei werden das spezifische Berufsbild der Detailhandelsassistentin und des Detailhan- delsassistenten auf Stufe EBA und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen be- rücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmenlehrplan vom 27. April 2006 6 für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan sowie im Natio- nalen Lehrplan Allgemeinbildung vom 19. Februar 20217 für Detailhandelsassisten- tinnen und Detailhandelsassistenten EBA entsprechend konkretisiert. Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung konkretisiert ebenfalls die Inhalte der Allgemeinbildung, die nicht durch den Unterricht in den Berufskenntnissen abgedeckt und Gegenstand eines separaten allgemeinbildenden Unterrichtes sind.

5 Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung wird von der zuständigen Organisation

der Arbeitswelt «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS) verantwortet. Er wird nach Stellungnahme der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel von BDS erlassen. Er ersetzt die Schullehrpläne gemäss Artikel 5 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 9 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 10 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwei Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer

1 1 Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- 6 Tage

und Dienstleistungskenntnissen

2 2 Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- 4 Tage

und Dienstleistungskenntnissen Total 10 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

6 Der Rahmenlehrplan vom 27. April 2006 für den allgemeinbildenden Unterricht

ist zu finden auf der Website des SBFI unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Allgemein bildender Unterricht

7 Anhang 1 zum Bildungsplan (Art. 10 Abs. 3)

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5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 10 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 8 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf; b. gelernte Detailhandelsangestellte oder gelernter Detailhandelsangestellter mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf; c. gelernte Verkäuferin oder gelernter Verkäufer mit mindestens drei Jahren be- ruflicher Praxis im Beruf;

8 Der Bildungsplan vom 18. Mai 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Detailhandelsfachfrau EFZ und des Detailhandelsfachmann EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Pra- xis im Beruf; e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 12 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 13 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 14 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

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2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende des 2. und des 3. Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 16 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Detailhandelsassistentin und des Detailhandelsassistenten EBA sowie in der angestrebten Ausbildungs- und Prüfungsbranche erworben hat, und

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3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 19 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.

Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

1 Stunde; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die praktische Arbeit erfolgt in der im Lehrvertrag festgelegten Ausbil-

dungs- und Prüfungsbranche nach dem Anhang,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit nachstehender Gewichtung:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Gestalten von Kundenbeziehungen 60 %

Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

2 Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen 40 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Gestalten von Kundenbeziehungen 20 Min. 40 Min. 50 %

2 Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten 20 Min. 10 Min. 25 %

und Dienstleistungen

3 Interagieren im Betrieb und in der Branche 20 Min. 10 Min. 25 %

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c. Allgemeinbildung; dafür gilt Folgendes:

1. der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung bezieht sich ausschliesslich

auf die Inhalte der Allgemeinbildung, die im Unterricht nicht zusammen mit den Berufskenntnissen vermittelt werden,

2. er setzt sich aus den folgenden Teilbereichen zusammen:

– Erfahrungsnote Allgemeinbildung – Vertiefungsarbeit,

3. Gegenstand und Verfahren der Bewertung der Teilbereiche werden im

Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung geregelt. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.

Art. 21 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 30 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 10 %; d. Erfahrungsnote: 30 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %; b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %. 4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise. 5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten. 6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

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Art. 22 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis wäh- rend mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neue Note.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.

Art. 23 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfallen: a. die Erfahrungsnote Allgemeinbildung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 erster Strich; b. die Erfahrungsnote nach Artikel 21 Absätze 2 Buchstabe d und 3. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 45 %; b. Berufskenntnisse: 45 %; c. Allgemeinbildung: 10 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 24 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Berufsattest (EBA). 2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Detailhandelsassis- tentin EBA» oder «Detailhandelsassistent EBA» zu führen.

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3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, die Erfahrungsnote; c. die Ausbildungs- und Prüfungsbranche.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 25 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhan-

del setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS); b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft der Detailhandels- schulen der Schweizerischen Konferenz kaufmännischer Berufsschulen (SKKBS); c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kaufmännischen Verbandes Schweiz; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

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d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 26 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Zuständige Organisation der Arbeitswelt für die überbetrieblichen Kurse ist «Bil- dung Detailhandel Schweiz» (BDS). 2 Trägerin der überbetrieblichen Kurse ist die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungs- branche.

3 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft über- tragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 4 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

5 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 20049 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Detail- handelsassistentin oder Detailhandelsassistent EBA bis zum 31. Dezember 2025 wie- derholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18–24)

kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

9 AS 2005 719; 2010 1451; 2011 4453; 2017 4821

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Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

18. Mai 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3)

Ausbildungs- und Prüfungsbranchen Nummer Deutsche Bezeichnung Französische Bezeichnung Italienische Bezeichnung

71801 Automobil After-Sales After-Sales Automobile After-Sales Automobile
71802 Automobil Sales Sales Automobile Sales Automobile
71803 Bäckerei-Confiserie Boulangerie-confiserie Panetteria-confetteria
71804 Consumer-Electronics Consumer-Electronics Consumer-Electronics

71805 DO IT YOURSELF DO IT YOURSELF DO IT YOURSELF

71806 Eisenwaren Quincaillerie Ferramenta
71807 Elektrofach Électro-ménager Articoli elettrici
71808 Farben Peinture Colori
71809 Haushalt Ménage Casalinghi
71810 Landi Landi Landi
71811 Lebensmittel Alimentation Alimentari
71812 Möbel Ameublement Mobili
71813 Öffentlicher Verkehr Transports publics Trasporti pubblici
71814 Papeterie Papeterie Cartoleria
71815 Parfümerie Parfumerie Profumeria
71816 Post Poste Posta
71817 Schmuck-Edelsteine- Bijoux, pierres précieuses Gioielli-pietre preziose-

Uhren et montres orologi

71818 Schuhe Chaussures Calzature
71819 Spielwaren Jouets Giocattoli
71820 Sportartikel Articles de sport Articoli sportivi
71821 Textil Textile Tessili
71822 Zoofachhandel Magasins spécialisés en Commercio specializzato

biens zoologiques di animali

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