AS 2021 749
Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)
Änderung vom 17. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 20201 wird wie folgt geän- dert:
Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 3
1 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buch-
stabe a der Verordnung vom 18. November 20202 über die Nutzung des Funkfre- quenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kon- trolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich: a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:
1. auf harmonisierten Frequenzen:
– bis zu einer Bandbreite von 20 MHz: 50 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 20 MHz bis 200 MHz:
35 Franken
– für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 200 MHz: 12.50 Franken,
3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamt-
summe durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert.