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AS 2021 829

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)

Änderung vom 24. November 2021

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 1. November 20171 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2–3 2 Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitäts- bewertungsstelle (Auditorin) beglaubigt werden. 2bis Bei Photovoltaikanlagen mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW reicht eine Beglaubigung durch: a. die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich ent- flochten ist; oder b. ein Kontrollorgan, das über eine Kontrollbewilligung nach Artikel 27 der Nie- derspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20012 verfügt und an einer von der Vollzugsstelle durchgeführten Schulung teilgenommen hat. 3 Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig die Daten der registrierten Anlage und die erfassten Produktionsdaten. Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchfüh- ren und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung verlangen.

2021-3924 AS 2021 829

Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. V des UVEK AS 2021 829

Art. 3 Bst. a Nicht registriert werden können Anlagen mit: a. einer Anlagenleistung von weniger als 2 kW bei der Photovoltaik;

Art. 9a Sachüberschrift Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Februar 2019

Art. 9b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021 Muss die Beglaubigung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–g bei einer Anlage erneuert werden, für die ein Vertrag zur Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG3 besteht, so kann diese Erneuerung sowohl von einer Audi- torin als auch von einer Person nach Artikel 2 Absatz 2bis vorgenommen werden.

II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

24. November 2021 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

3 SR 730.0

Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung. V des UVEK AS 2021 829

Anhang 1 (Art. 1 und 8)

Anforderungen an die Stromkennzeichnung

Ziff. 1.1

1.1 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien

Erneuerbare Energien – Wasserkraft – Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomasse a Siedlungsabfälle b Geothermie – Geförderter Strom c Nicht erneuerbare Energien – Kernenergie – Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Siedlungsabfälle d a Feste und flüssige Biomasse mit Ausnahme der erneuerbaren Anteile der Sied- lungsabfälle sowie Biogas b Erneuerbare Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrrichtverbrennungsanlagen c nach Artikel 19 des Gesetzes (Einspeisevergütung) d Fossile Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen

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Ziff. 1.3

1.3 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der Herkunftsnachweis

nach Artikel 1 oder ein europäischer Herkunftsnachweis nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/20014. Werden für die Stromproduktion aus nicht er- neuerbaren Energien in einem europäischen Land keine europäischen Her- kunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatz- nachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, wonach die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird.

Ziff. 2.5

2.5 Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angegeben

(Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentli- chung nach Artikel 4 Absatz 3 hinzuweisen.

4 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Fassung gemäss ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

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Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindest- anforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes: Figur 1

Stromkennzeichnung

Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2019

Der gesamthaft unseren Kundinnen und Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz

erneuerbaren Energien 58,0 % 48,0 % Wasserkraft 50,0 % 40,0 % übrige erneuerbare Energien 1,0 % 1,0 % Biomasse 0,5 % 0,5 % Siedlungsabfälle 0,5 % 0,5 % geförderter Strom1 7,0 % 7,0 % nicht erneuerbaren Energien 42,0 % 27,0 % Kernenergie 41,0 % 26,0 % fossile Energieträger 1,0 % 1,0 % Siedlungsabfälle 1,0 % 1,0 %

Total 100,0 % 75,0 %

1 Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Wind-

energie, 29 % Biomasse, 1 % Siedlungsabfälle (erneuerbarer Anteil),

3 % Geothermie

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Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindest- anforderungen für die Angabe des Produktemixes: Figur 2

Stromkennzeichnung

Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2019

Der Ihnen gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz

erneuerbaren Energien 99,0 % 97,0 % Wasserkraft 88,0 % 88,0 % übrige erneuerbare Energien 4,0 % 2,0 % Sonnenenergie 0,5 % 0,5 % Windenergie 2,0 % 0,0 % Biomasse 1,0 % 1,0 % Siedlungsabfälle 0,5 % 0,5 % geförderter Strom1 7,0 % 7,0 % nicht erneuerbaren Energien 1,0 % 1,0 % Kernenergie 0,0 % 0,0 % fossile Energieträger 1,0 % 1,0 % Siedlungsabfälle 1,0 % 1,0 %

Total 100,0 % 98,0 %

1 Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Wind-

energie, 29 % Biomasse, 1 % Siedlungsabfälle (erneuerbarer Anteil),

3 % Geothermie

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