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AS 2022 262

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. August 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 20212, beschliesst:

I Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20113 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4 und 4bis 4 Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Beschei- nigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 19974 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Natio- nen über Klimaänderungen. 4bis Internationale Bescheinigungen sind Bescheinigungen über nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen im Ausland nach dem Klimaüberein- kommen vom 12. Dezember 20155.

Art. 3 Abs. 1bis, 1ter und 2 1bis Die Treibhausgasemissionen sind bis im Jahr 2024 jährlich um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festle- gen. 1ter Die Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 1bis muss mindestens zu 75 Prozent mit im Inland durchgeführten Massnahmen erfolgen.

2022-1321 AS 2022 262

CO2-Gesetz AS 2022 262

2 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 2

2 Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach

Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs zwischen 5 und 40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.

Art. 28 Abs. 2

2 Zudem müssen dem Bund im Folgejahr im entsprechenden Umfang abgegeben wer-

den: a. für das Jahr 2021: Emissionsminderungszertifikate; b. ab dem Jahr 2022: Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen.

Art. 31 Abs. 1ter, 1quater und 4 1ter Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1bis können unter der Vorausset- zung, dass sich die Betreiber zu einer gegenüber den Absätzen 1 und 1bis zusätzlichen Verminderung in einem bestimmten Umfang verpflichten und ein entsprechendes Ge- such bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, bis Ende 2024 verlängert werden. 1quater Betreiber nach Absatz 1, die bisher keine Verminderungsverpflichtung einge- gangen sind, können sich ebenfalls verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis Ende

2024 in einem bestimmten Umfang zu vermindern.

4 Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Betreiber ihre Verminderungsverpflichtung erfüllen können: a. bis zum Jahr 2021: durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten; b. ab dem Jahr 2022: durch die Abgabe von Emissionsrechten.

Art. 32 Abs. 2

2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissions-

rechte abzugeben.

Gliederungstitel vor Art. 39

7. Kapitel: Vollzug, Verfahren und Förderung

Art. 39 Abs. 4 und 5 erster Satz

4 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klima-

schutzes zuständig.

5 Betrifft nur den italienischen Text.

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Art. 40c Informations- und Dokumentationssysteme 1 Das BAFU betreibt Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz. Der Bundesrat bezeichnet die Ver- fahren, die elektronisch durchgeführt werden. 2 Das BAFU stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authenti- zität und die Integrität der übermittelten Daten sicher.

3 Die zuständigen Bundesbehörden können bei der elektronischen Einreichung von

Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifi- zierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die im jeweiligen Verfahren betroffene Person anerkennen.

4 Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und

Dokumentationssystemen gewähren: a. dem Bundesamt für Energie; b. dem Bundesamt für Sozialversicherungen; c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; d. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); e. privaten Organisationen nach Artikel 39 Absatz 2; f. Gesuchstellern, Meldepflichtigen und Betreibern nach diesem Gesetz; g. zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen; h. von ihm beauftragten Prüfstellen; i. den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen oder Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. 5 Die in Absatz 4 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflich- ten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 45 Abs. 2

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Art. 48b Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 2021 1 Emissionsrechte, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden. 2 Emissionsminderungszertifikate, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden.

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3 Bescheinigungen für in den Jahren 2013–2021 erzielte Emissionsverminderungen

im Inland, die nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–

2024 übertragen werden.

II Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19966 wird wie folgt geändert: Die Geltungsdauer der nachstehenden Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 20197 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (Ziff. I/1) wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert: a. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d; b. Artikel 2a; c. Artikel 12a–12d; d. Gliederungstitel vor Artikel 17; e. Artikel 18 Absatz 3bis; f. Artikel 20a; und g. Anhang 1a.

III Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19838 wird wie folgt geändert: Die Geltungsdauer der nachstehenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 20199 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssig- gas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (Ziff. I/3) wird bis zum 31. Dezember 2024 verlän- gert: a. Artikel 7 Absatz 9; b. Gliederungstitel vor Artikel 35d und Artikel 35d; c. Artikel 41 Absatz 1; d. Artikel 61a Sachüberschrift sowie Absätze 2–5; und e. Artikel 62 Absatz 2.

6 SR 641.61 7 AS 2020 1269 8 SR 814.01 9 AS 2020 1269

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IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt das Gesetz wie folgt in Kraft: a. Ziffer I (CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011) tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft; b. Ziffer II (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig; c. Ziffer III (Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024; danach sind alle darin enthalte- nen Änderungen hinfällig.

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rück-

wirkend in Kraft setzen.

Nationalrat, 17. Dezember 2021 Ständerat, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Irène Kälin Der Präsident: Thomas Hefti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2022 unbenützt abgelaufen.10

2 Es tritt nach seiner Ziffer IV Absatz 2 wie folgt in Kraft:

a. Ziffer I (CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011) tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft; b. Ziffer II (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig; c. Ziffer III (Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024; danach sind alle darin enthalte- nen Änderungen hinfällig.

29. April 2022 Bundeskanzlei

10 BBl 2021 2994

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