AS 2022 374
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid‑19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 8a Automatisiertes Verfahren für die Konvertierung
von Covid-19-Zertifikaten
1 Der Bund kann es den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 ermöglichen, gestützt auf vorhandene Zertifikate automatisiert neue Zertifikate auszustellen, wenn:
a. das vorhandene Zertifikat aus technischen Gründen nicht mehr weiterverwendet werden kann oder seine Weiterverwendbarkeit gefährdet ist; oder
b. das vorhandene, gestützt auf eine frühere Fassung dieser Verordnung ausgestellte Zertifikat eine Impfung oder Genesung bescheinigt, die auch nach dem geltendem Recht zu einem Zertifikat berechtigt.
2 Es können nur Schweizer Covid-19-Zertifikate eingetauscht werden und nur solche, die nicht widerrufen worden sind.
3 Der Antrag auf die automatisierte Ausstellung eines neuen Zertifikats ist mittels der Aufbewahrungs-App (Art. 28) zu stellen.
4 Erfüllt das vorhandene Zertifikat die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) ein neues Zertifikat für dieselbe Impfung oder Genesung und sendet dieses an die Aufbewahrungs-App.
Art. 18 Abs. 5 Fussnote
5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9532 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.
II
Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 27. Juni 2022 in Kraft.
2 Artikel 18 Absatz 5 Fussnote und Anhang 5 Ziffer 1.1 Fussnote treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
10. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 22 sowie 23 Abs. 1 und 2)
Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate
Ziff. 1.1 Fussnote, 2.1 und 2.3
1.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/9533 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.
2.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs-, und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden:
– Albanien
– Andorra
– Armenien
– Benin
– Cabo Verde
– El Salvador
– Färöer-Inseln
– Georgien
– Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)
– Israel
– Marokko
– Moldova
– Monaco
– Montenegro
– Nordmazedonien
– Panama
– San Marino
– Serbien
– Seychellen
– Thailand
– Türkei
– Ukraine
– Uruguay
– Vereinigtes Königreich
– Vietnam
2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden:
– Indonesien
– Jordanien
– Kolumbien
– Libanon
– Tunesien