AS 2022 398
Verordnung des ETH-Rates
über die Professorinnen und Professoren
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Professorenverordnung ETH)
(Professorenverordnung ETH)
Präambel
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG),
auf Artikel 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)
und auf Artikel 17 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19914
Art. 1 Abs. 2bis
2bis Privatrechtliche Arbeitsverträge können insbesondere mit Professorinnen und Professoren abgeschlossen werden, die an einer ETH Teilzeit oder befristet angestellt werden und nicht verpflichtet sind, sämtliche Aufgaben nach Artikel 5 an der ETH wahrzunehmen.
Art. 5a Interessenkonflikte und Ausstand
1 Die Professorinnen und Professoren erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen privaten Interessen und denjenigen der beiden ETH.
2 Sie treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse an einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. Es gelten die Befangenheitsgründe nach Artikel 53b Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20015 (PVO-ETH).
3 Professorinnen und Professoren der ETH, die miteinander verheiratet sind, zusammen in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat leben, eng verwandt oder verschwägert sind, müssen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH mitteilen oder im Berufungsprozess offenlegen.
4 Ist ein Verhältnis nach Absatz 3 gegeben, so sorgt die Präsidentin oder der Präsident der ETH dafür, dass die betreffenden Personen in organisatorischer Hinsicht nicht in einem direkten Unterstellungsverhältnis zueinander stehen.
5 Die ETH erlassen in Ausführung von Artikel 53a PVO-ETH Regeln für die Anstellung von Ehepartnerinnen und -partnern, Lebenspartnerinnen und -partnern und Verwandten von Professorinnen und Professoren; sie können insbesondere vorsehen, dass die Beschäftigung in der gleichen Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
Art. 6 Nebenbeschäftigungen
1 Die Professorinnen und Professoren melden der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH laufend sämtliche Nebenbeschäftigungen, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausüben sowie deren Veränderungen.
2 Sie benötigen die vorgängige Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH, wenn:
a. die Ausübung der Nebenbeschäftigungen bei vollem Beschäftigungsgrad mehr als einen Arbeitstag pro Woche beansprucht;
b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Möglichkeit eines Interessenkonflikts mit der ETH besteht oder ein bedeutendes Risiko der Gefährdung der Reputation der ETH vorliegt oder vorhersehbar ist;
c. es sich um eine Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Leitungsgremium von öffentlichen und privaten Organisationen handelt; oder
d. bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung Mittel der ETH wie Laboreinrichtungen oder Personal der ETH beansprucht werden.
3 Tätigkeiten, die Professorinnen und Professoren im Auftrag der ETH ausüben, werden bei der Ermittlung des zulässigen Zeitaufwands (Abs. 2 Bst. a) nicht berücksichtigt.
4 Nehmen die Professorinnen und Professoren für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen Mittel der ETH wie Laboreinrichtungen oder Personal in Anspruch, so müssen sie die ETH dafür entschädigen. Die beiden ETH erlassen die notwendigen Vorschriften.
Art. 9 Abs. 2 und 2bis
2 Die Arbeitsverträge mit den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren werden für vier Jahre abgeschlossen. Das Anstellungsverhältnis kann erneuert werden, bis die Maximaldauer von 8 Jahren erreicht ist.
2bis Die Befristungen nach Absatz 2 können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Vaterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag um insgesamt höchstens ein Jahr überschritten werden, bei Mutterschaft um jeweils höchstens ein Jahr. Die beiden ETH regeln je die Einzelheiten.
Art. 13 Abs. 1bis und 2
1bis Bei andauernder gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann das Arbeitsverhältnis frühestens auf das Ende der Lohnfortzahlungsfirst nach Artikel 26 gekündigt werden.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH setzt bei ordentlichen Kündigungen vor der Antragstellung eine Kommission ein, die über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglieder werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen.
Art. 14 Abs. 3 und 4
3 Rücktritte können auf das Ende des akademischen Semesters erfolgen, in dem die Altersgrenze nach Artikel 17 Absatz 7 oder 8 des ETH-Gesetzes erreicht wird.
4 Die ETH legt im Einvernehmen mit den Professorinnen und Professoren frühzeitig die zeitlichen und sachlichen Modalitäten des Rücktritts fest und stellt dem ETH-Rat allenfalls notwendige Anträge.
Art. 14a Privatrechtliche Anstellungen über das Erreichen der Altersgrenze hinaus
1 Eine privatrechtliche Anstellung über den Zeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a hinaus kann in begründeten Fällen vereinbart werden, wenn die Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die betreffende Professorin oder der betreffende Professor hat herausragende wissenschaftliche Leistungen erbracht, welche die Akquisition bedeutender Drittmittel zur Fortführung einer Forschungsgruppe erwarten lassen.
b. Die Fortführung der Anstellung ist für die strategischen oder institutionellen Aufgaben im ETH-Bereich von Bedeutung.
2 Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH, welche Professorinnen und Professoren die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Der privatrechtliche Arbeitsvertrag regelt mindestens:
a. die Dauer der Weiterbeschäftigung; diese endet in der Regel spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters;
b. die Möglichkeit zur vorgängigen beidseitigen ordentlichen Kündigung;
c. die Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der Artikel 4–6;
d. den Verzicht auf die Fortführung der beruflichen Vorsorge.
4 Der Jahreslohn beträgt Fr. 114 279.60 (Stand 1.1.2022) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
5 Die Leitungen der beiden ETH regeln je die Einzelheiten.
Art. 14b Weiterführung von öffentlich-rechtlichen Anstellungen über das Erreichen der Altersgrenze hinaus
1 In begründeten Ausnahmefällen kann der ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH mit einer Professorin oder einem Professor eine Weiterführung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses über den Zeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a hinaus vereinbaren.
2 Die Leitungen der beiden ETH regeln je die Einzelheiten.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Professorentitel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1bis Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die den Professorentitel weiterführen dürfen, verwenden den Titel «Professorin emerita» oder «Professor emeritus» oder «Prof. em.».
Art. 18 Anpassung von Lohnskala und Lohn
Für die Anpassung der Lohnskala und des Lohns nach Artikel 14a an die Teuerung oder an allgemeine Lohnmassnahmen gilt Artikel 28 PVO-ETH6 sinngemäss.
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 2–4
Auslagenersatz und weitere Leistungen
2 Die ETH kann Professorinnen und Professoren bei einem aufgrund der Berufung an die ETH notwendigen Wohnortwechsel die Kosten vergüten.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die ETH zu Rekrutierungszwecken angemessene zusätzliche Leistungen an Professorinnen und Professoren ausrichten.
4 Sofern die ETH Leistungen nach Absatz 3 ausrichten, erlassen sie die Ausführungsbestimmungen über den Umfang, die Dauer und die Voraussetzungen der Leistungen.
Gliederungstitel vor Art. 23
5. Abschnitt: Ferien, Urlaub und Absenzen
Art. 23a Ferien und Urlaub
1 Der Ferienanspruch richtet sich nach Artikel 51 Absätze 1 und 2, der Urlaubsanspruch nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 PVO-ETH7.
2 Die Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so meldet die Professorin oder der Professor das Ferienguthaben dem Personaldienst und bezieht es im Folgejahr.
Art. 26 Abs. 1, 1bis und 4
1 Die Professorinnen und Professoren haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall während längstens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, einschliesslich Zulagen. Während 12 Monaten wird der volle Bruttolohn, danach werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt.
1bis Die betroffene Person ist zur Mitwirkung nach Artikel 36a PVO-ETH8 verpflichtet. Arztzeugnisse sind der zuständigen Stelle der Personalabteilung einzureichen.
4 Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet. Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung richten sich nach Artikel 36c PVO-ETH.
Art. 27a Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub und Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Der Urlaub und die Lohnfortzahlung bei der Geburt eines oder mehrerer eigener Kinder, bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, bei einer Adoption und für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richten sich nach den Artikeln 37a und 37b PVO-ETH9.
Art. 29 Abs. 1
1 Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch:
a. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit: auf 100 Prozent des massgebenden Lohnes bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG10;
b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit: auf den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198111 über die Unfallversicherung entsprechenden Anteil.
Art. 30 Lohnfortzahlung im Todesfall
1 Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohns zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 31–31b.
2 Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder die Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, so gelten als Hinterbliebene Personen, denen gegenüber die verstorbene Person eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 31 Anspruch auf Familienzulage und ergänzende Leistungen
1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach Artikel 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200612 (FamZG).
2 Die Professorin oder der Professor hat Anspruch auf ergänzende Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens:
a. 4530 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
b. 2922 Franken für jedes weitere Kind mit Anspruch auf Kinderzulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG);
c. 3300 Franken für jedes weitere Kind mit Anspruch auf Ausbildungszulage (Art. 3. Abs. 1 Bst. b FamZG).
3 Von den ergänzenden Leistungen werden folgende Familienzulagen abgezogen:
a. von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG und den kantonalen Familienzulagenordnungen;
b. für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen Stelle geltend gemachte obligatorische und überobligatorische Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
4 Professorinnen und Professoren mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten keine ergänzenden Leistungen.
5 Die ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 werden an die Teuerung angepasst.
Art. 31a
Aufgehoben
Art. 32 Abs. 5
5 Die Artikel 42a und 47a PVO-ETH13 sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung an der Überbrückungsrente nach Anhang 5 PVO-ETH entspricht dem für den Kaderplan 2 geltenden Prozentsatz.
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
10. März 2022 | Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Michael O. Hengartner |