AS 2022 414
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 14. Juli 2022
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2022 in Kraft.2
14. Juli 2022 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit Hans Wyss |
Anhang
(Art. 3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 2
2 Andere infizierte Zonen
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6873, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in den folgenden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten |
|---|---|
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/920 | Durchführungsbeschluss (EU) 2022/920 der Kommission vom 13. Juni 2022 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien, Fassung gemäss ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 90 |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1189 | Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1189 der Kommission vom 8. Juli 2022 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 66 |
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen solche infizierten Zonen:
Deutschland
Italien