AS 2022 515
Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. September 2022
1 Für Feuerungsanlagen, die für den Betrieb mit Gas und Heizöl ausgerüstet sind und die aufgrund einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder auf Anordnung des Bundesrats mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, gelten abweichend von Anhang 3 Ziffer 411 folgende Emissionsgrenzwerte:
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2 Bei Anlagen nach Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Umstellung auf Heizöl «Extra leicht», spätestens jedoch innert 30 Tagen, der Brenner durch eine Fachperson gewartet werden. Dabei ist eine Emissionsmessung durchzuführen, und die Messresultate sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
3 Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 sind befristet bis zum 31. März 2023.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
16. September 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |