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AS 2022 744

Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 23. November 20051 über die Hygiene bei der Primärproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1bis

1bis Die Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang 6 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) genannten Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, sie wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Erzeugnisses enthalten.

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1bis

Anforderungen an die Tierproduktion

1bis Die Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang 6 LIV3 genannten Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, verwendet werden, dürfen nicht zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, sie wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Erzeugnisses enthalten.

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Rückverfolgbarkeit und Register in der Pflanzenproduktion

1 Die in der Pflanzenproduktion tätigen Betriebe müssen zuhanden der zuständigen Behörde Buch führen über:

Art. 6 Sachüberschrift

Rückverfolgbarkeit und Register in der Tierproduktion

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin