AS 2022 777
Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
16. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Inhaltsübersicht (Ziff. 84)
Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten
Ziff. 111 Abs. 2
2 Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 (VVEA) dazu geeignet sind.
Ziff. 721 Abs. 1 Bst. a
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
a. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a, wenn es die Anforderungen nach Artikel 14a Absatz 2 VVEA erfüllt;
Ziff. 84
84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten
841 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.
842 Verhältnis zu Ziffer 81
1 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
2 Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die thermische Verwertung geeignet ist.
843 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
a. bei direkt beheizten Spänetrocknern
18 Prozent (% vol)
b. bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren
Abgase gemeinsam mit den Abgasen der
Pressen behandelt werden
18 Prozent (% vol)
844 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a. bei Späne- und Fasertrocknern
10 mg/m3
b. bei Pressen
10 mg/m3
c. bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten
5 mg/m3
845 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a. bei Spänetrocknern
120 mg/m3
b. bei Pressen
70 mg/m3
3 Bei Fasertrocknern sind die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 100 mg/m3.
846 Formaldehyd
Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
847 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a. bei direkt beheizten Spänetrocknern
150 mg/m3
b. bei direkt beheizten Fasertrocknern
50 mg/m3
848 Überwachung
Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
a. gasförmigen organischen Stoffen;
b. Stickoxiden.