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AS 2022 777

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Anhang 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

16. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht (Ziff. 84)

  1. Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten

Ziff. 111 Abs. 2

2 Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 (VVEA) dazu geeignet sind.

Ziff. 721 Abs. 1 Bst. a

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:

  • a. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a, wenn es die Anforderungen nach Artikel 14a Absatz 2 VVEA erfüllt;

Ziff. 84

84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten

841 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

842 Verhältnis zu Ziffer 81

1 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

2 Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die thermische Verwertung geeignet ist.

843 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

  • a. bei direkt beheizten Spänetrocknern

    18 Prozent (% vol)

  • b. bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren

    Abgase gemeinsam mit den Abgasen der

    Pressen behandelt werden

    18 Prozent (% vol)

844 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  • a. bei Späne- und Fasertrocknern

    10 mg/m3

  • b. bei Pressen

    10 mg/m3

  • c. bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten

    5 mg/m3

845 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  • a. bei Spänetrocknern

    120 mg/m3

  • b. bei Pressen

    70 mg/m3

3 Bei Fasertrocknern sind die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 100 mg/m3.

846 Formaldehyd

Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

847 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  • a. bei direkt beheizten Spänetrocknern

    150 mg/m3

  • b. bei direkt beheizten Fasertrocknern

    50 mg/m3

848 Überwachung

Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

  • a. gasförmigen organischen Stoffen;

  • b. Stickoxiden.