AS 2022 832
Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 3
Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung
3 Die Behörde kann für stationäre Anlagen mildere Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn nachgewiesen ist, dass die für den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen notwendigen Chemikalien nicht verfügbar sind. Mildere Emissionsbegrenzungen sind ausgeschlossen für hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
16. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |