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AS 2022 846

Protokoll von 1998
zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung,
betreffend persistente organische Schadstoffe
SR 0.814.325; AS 2003 4425

Präambel

Beschluss 2009/2
Aufnahme von kurzkettigen chlorierten Paraffinen und polychlorierten Naphtalinen in die Anhänge I und II des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe

Von den Vertragsparteien angenommen am 18. Dezember 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20181
Annahmeurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. November 2018
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Februar 2023

Übersetzung

Die an der 27. Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe beschliessen, das Proto­koll von 1998 zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (das «POP-Protokoll»), wie folgt zu ändern:

Art. 1 Änderung

A. Anhang I

1. Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

Stoff

Durchführungsbestimmungen

Einstellung der

Bedingungen

«Polychlorierte Naphtaline (PCN)

Herstellung

Verwendung

Keine

Keine

Kurzkettige chlorierte
Paraffinee

Herstellung

Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen

Verwendung

Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen»

2. Am Ende des Anhangs I wird folgende Fussnote angefügt:

  • «e Der Begriff «kurzkettige chlorierte Paraffine» bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 Gewichtsprozenten.»

B. Anhang II

1. Ein Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

Stoff

Durchführungsbestimmungen

Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

«Kurzkettige chlorierte Paraffineb

  • a) Flammschutzmittel für in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendetes Gummi;

  • b) Flammschutzmittel in Dichtungsmassen.

Die Vertragsparteien sollten Massnahmen ergreifen, um diese Verwendungen zu eliminieren, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei der Eliminierung dieser Stoffe erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.»

2. Am Ende des Anhangs II wird folgende Fussnote angefügt:

  • «b Der Begriff «kurzkettige chlorierte Paraffine» bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 Gewichtsprozenten.»

Art. 2 Beziehung zum POP-Protokoll

Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, wenn der Staat oder die Organisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum POP-Protokoll hinterlegt hat.

Art. 3 Inkrafttreten

1. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 des POP-Protokolls tritt diese Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des POP-Protokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft.

2. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeurkunde in Kraft.

Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische SchadstoffeSR 0.814.325; AS 2003 4425

Protokoll von 1998<br />zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung,<br />betreffend persistente organische Schadstoffe<br />SR 0.814.325; AS 2003 4425 | Lexipedia | Lexipedia