Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
«Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen.
«entsprechende Berichtigung» bedeutet den Berichtigungsmechanismus in der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von international übertragenen Minderungsergebnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
«Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
«Genehmigung» bedeutet eine offizielle, öffentliche Äusserung einer Partei, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – zur internationalen Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge verpflichtet.
«national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei zu den Zielen des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3.
«Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt.
«Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register.
«übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die übertragenen Minderungsergebnisse als Abtretung eines ITMO anerkennt.
«empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt.
«erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält.
«zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die unter diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen.
«NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris.
«zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris.
«Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen.
«Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird.
«Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten.
«Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen.
«Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris.
«international übertragenes Minderungsergebnis» oder «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome) bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens übertragen und anerkannt wurde.
«Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft.