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AS 2023 107

Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
SR 0.653.1; AS 2017 7673

Geltungsbereich am 1. Januar 2023, Nachtrag1

Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 7 Absatz 2.1 dieser Vereinbarung:

Wirksam ab

Ecuador

1. Januar 2023

Jamaica

1. Januar 2023

Neukaledonien

1. Januar 2023*

Sint Maarten

1. Januar 2023

  • * Dieser Partnerstaat wendet den automatischen Informationsaustausch gestützt auf eine Notifikation gemäss Abschnitt 7 (1)(b) der Multilateralen Vereinbarung ständig in nichtreziproker Weise an. Dies bedeutet, dass er keine Daten über Finanzkonten von der Schweiz erhält, der Schweiz aber solche Informationen übermitteln wird.

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