Lexipedia

AS 2023 408

Reglement des Bundesgerichts
betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht
(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)
(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

Präambel

Das Schweizerische Bundesgericht

erlässt folgendes Reglement:

I

Das Aufsichtsreglement des Bundesgerichts vom 11. September 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat und den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts unterstützt.

Art. 2 Abs. 1

1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.

Art. 3 Bst. cbis

Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:

  • cbis. Datenschutzaufsicht;

Art. 6a Datenschutzaufsicht

1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Datenschutzbericht ein.

2 Der Bericht gibt Auskunft über das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 12 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202, allfällige Verletzungen der Datensicherheit sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen im Bereich Datenschutz.

Art. 10 Abs. 2 Bst. f

2 Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:

  • f. Datenschutz.

II

Dieses Reglement tritt am 1. September 2023 in Kraft.

12. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Yves Donzallaz
Der Generalsekretär: Nicolas Lüscher

Reglement des Bundesgerichts<br />betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht<br />(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) | Lexipedia | Lexipedia