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AS 2023 769

Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20151 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absatz 3, 9 Absätze 2 und 4, 12 Absatz 2 und 31 Absatz 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 20082 (KHG),

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 2

1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrags für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:

1bis Der Inhaber einer Kernanlage in Stilllegung kann beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, dass für die Anlage der Deckungsbetrag nach Absatz 1 gilt, wenn sich keine Brennelemente mehr auf der Anlage befinden. Das BFE entscheidet mittels Verfügung und legt den Stichtag fest, ab dem der herabgesetzte Betrag gilt.

2 Der nach den Absätzen 1 und 1bis herabgesetzte Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten.

Art. 4 Abs. 4 Bst. d

Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:

  • d. für Kernanlagen in Stilllegung, für die der herabgsetzte Deckungsbetrag nach Artikel 2 Absatz 1bis gilt.

Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge

(Art. 12 KHG)

1 Die Beiträge, die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schaden jährlich entrichten müssen, berechnen sich nach den Anhängen 1 und 3.

2 Sie werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung nach Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres.

3 Die Beiträge, die Inhaber von Kernanlagen, für die der herabgesetzte Deckungsbetrag nach Artikel 2 Absatz 1bis gilt, dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schaden jährlich entrichten müssen, entsprechen der Summe aus der Bundesprämie nach Anhang 1 anteilmässig von Anfang Jahr bis zum Stichtag für die Herabsetzung des Deckungsbetrags und aus der Bundesprämie nach Anhang 3 anteilmässig für das restliche Jahr.

4 Das BFE setzt die Beiträge nach Absatz 3 vor dem jeweiligen Stichtag fest.

Art. 9 Abs. 2

2 Das BFE schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus und spätestens auf den 15. Dezember des Vorjahres. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres.

Art. 10 Abs. 1bis

1bis Wird der Deckungsbetrag für eine Kernanlage nach Artikel 2 Absatz 1bis unterjährig herabgesetzt, so melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämie für das restliche Jahr bis spätestens 30 Tage vor dem Stichtag für die Herabsetzung.

Art. 19 Abs. 2

2 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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