AS 2023 791
Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)
(Epidemienverordnung, EpV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 64c Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen bei Personen ohne Krankenversicherung nach dem KVG oder nach dem MVG
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden Personen durchgeführt werden:
a. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben;
b. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.
2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Personen nach Absatz 1 weder nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) noch nach dem Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 19923 (MVG) gegen Krankheit versichert sind.
3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer:
a. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sind; und
b. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.
4 Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine der folgenden Pauschalen:
a. 20 Franken für Impfungen in Impfzentren, in Spitälern und durch mobile Equipen;
b. 29 Franken für Impfungen in Arztpraxen;
c. Fr. 40.45 für Impfungen in Arztpraxen bei Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr.
5 Mit dem Betrag nach Absatz 4 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:
a. die Verabreichung der Impfung;
b. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese;
c. die Überprüfung von Kontraindikationen;
d. die Dokumentation;
e. die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats.
6 Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.
Art. 64d Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen
1 Die Leistungserbringer senden der zuständigen kantonalen Behörde Ende März 2024 eine Rechnung für die von ihnen in den Monaten Januar, Februar und März 2024 nach Artikel 64c Absätze 1–3 durchgeführten Impfungen sowie Ende Juni 2024 eine Rechnung für die von ihnen in den Monaten April, Mai und Juni 2024 durchgeführten Impfungen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
a. die Anzahl Impfungen;
b. die Impfpauschale pro Impfung;
c. den Gesamtbetrag.
2 Die Rechnung darf nur Angaben zu Leistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Impfungen enthalten. Sie muss elektronisch übermittelt werden.
3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG4 (gemeinsame Einrichtung).
4 Die gemeinsame Einrichtung erfasst die eingegangenen Rechnungen und stellt dem BAG bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Sammelrechnung zu. Das BAG bezahlt der gemeinsamen Einrichtung den Betrag der Sammelrechnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Eingang der Rechnung.
5 Die gemeinsame Einrichtung bezahlt den Leistungserbringern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlung des BAG pro durchgeführte Impfung die Pauschale nach Artikel 64c Absatz 4.
6 Sie stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken, einschliesslich Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
Art. 64dbis Selbstzahlersystem bei Covid-19-Impfungen
1 Der Bund kann die nach Artikel 44 Absatz 1 EpG beschafften Impfstoffe für Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auffrischimpfungen, für die Impfung der nachfolgend aufgeführten Personen gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, wenn die Abgabe ohne behördliche Empfehlung erfolgt und nicht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient:
a. Personen, die nach Artikel 3 KVG5 versichert sind;
b. Personen, die nach dem MVG6 gegen Krankheit versichert sind;
c. Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krankheit versichert sind und:
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, oder
in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.
2 Sind für die Impfung von Personen nach Absatz 1 genügend Impfstoffe verfügbar, so können diese gegen Bezahlung zur Impfung weiterer Personen zur Verfügung gestellt werden.
3 Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen nach den Absätzen 1 und 2 durchführen, müssen:
a. über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm «FPH Impfen und Blutentnahme» vom 1. Dezember 20117 oder über eine gleichwertige Ausbildung im Bereich Impfung verfügen;
b. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sein; und
c. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.
4 Die Impfstellen entrichten dem Bund für Impfstoff, Logistik, Impfmaterial und zusätzliche administrative Kosten eine Pauschale von 30 Franken pro Impfung.
5 Die Impfstellen senden der zuständigen kantonalen Behörde per Ende März 2024 und per Ende Juni 2024 eine Liste über die nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Impfungen.
6 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Aufstellung aufgrund der an die Impfstelle gelieferten Dosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung.
7 Die gemeinsame Einrichtung stellt den Impfstellen für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung für die Pauschale nach Absatz 4 zu.
8 Sie überweist dem Bund nach Eingang der Zahlungen der Impfstellen quartalsweise den Gesamtbetrag.
9 Das BAG vergütet der gemeinsamen Einrichtung die Verwaltungskosten nach Artikel 64d Absatz 6.
Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2023
Bei Covid-19-Impfungen, die vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 erfolgt sind, gilt für die Abrechnungen das bisherige Recht.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 SR 314.11
Anhang 2 Ziff. 17001 und 17002
Aufgehoben
2. Änderung vom 17. Dezember 2021 AS 2021 892; 2022 835, 838 der Verordnung vom 27. Juni 1995 SR 832.102 über die Krankenversicherung
Ziff. II Abs. 3
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2024 verlängert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Artikel 108b tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
3 Die Änderung der Epidemienverordnung (Ziff. I Art. 64c–64dbis) gilt bis zum 30. Juni 2024.
29. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |