AS 2023 804
Bundesgesetz
über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen
(Änderung des Energiegesetzes und des Bundesgerichtsgesetzes)
vom 16. Juni 2023
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. Januar 20231
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. März 20232,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Energiegesetz vom 30. September 2016 SR 730.0
Art. 71c Übergangsbestimmungen vom 16. Juni 2023 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergieanlagen)
1 Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über einen rechtskräftigen Nutzungsplan verfügen, der von der Gemeinde beschlossen wurde, gilt bis zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600 MW im Vergleich zum Jahr 2021:
a. der Kanton ist zuständig für die Erteilung der Baubewilligung und der damit notwendigerweise zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen;
b. gegen Entscheide über die Baubewilligung und die anderen Bewilligungen nach Buchstabe a ist nur die Beschwerde an das obere kantonale Gericht nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053 zulässig;
c. gegen diese Entscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
d. die Rechtsmittelinstanzen entscheiden so weit möglich in der Sache selbst und innert angemessener Frist.
2 Diese Regeln kommen auch bei einem rechtskräftigen Nutzungsplan, der vom Kanton beschlossen wurde, zur Anwendung, wenn:
a. sich die kantonale Zuständigkeit für die Nutzungsplanung auf einen referendumsfähigen Erlass stützt;
b. dieser Erlass vor Inkrafttreten dieses Artikels verabschiedet wurde.
3 Diese Regeln sind auch auf Gesuche und Beschwerden anwendbar, die bei Inkrafttreten dieses Artikels hängig sind. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann verlangen, dass das Gesuch oder die Beschwerde von der Behörde beurteilt wird, die nach bisherigem Recht zuständig ist.
4 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die vor Erreichung des Ziels nach Absatz 1 öffentlich aufgelegt werden, sowie auf allfällige Beschwerdeverfahren auch nach Erreichung des Ziels anwendbar.
2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 SR 173.110
Art. 83 Bst. z
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
z. Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 20164 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Juni 2023 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Juni 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2023 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. Februar 2024 in Kraft gesetzt.
15. Dezember 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |