Die Rheinschiffspersonalverordnung wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 8. Dezember 2022 beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt.
AS 2023 93
Verordnung des BAV
über die Inkraftsetzung der Rheinschiffspersonalverordnung
vom 22. Februar 2023
Präambel
Das Bundesamt für Verkehr (BAV),
gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 2022-II-9 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
verordnet:
Art. 1 Inkraftsetzung der Rheinschiffspersonalverordnung
Art. 2 Zuständige Organe
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschiffspersonalverordnung beauftragt.
Zuständige Behörde für die Inkraftsetzung der Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Sinne von § 1.03 ist das Bundesamt für Verkehr.
Art. 3 Gebührenordnung
Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist deren jeweils geltende Gebührenordnung anwendbar.
Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 11. Juni 2010 über die Inkraftsetzung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
22. Februar 2023 | Bundesamt für Verkehr: Peter Füglistaler |