Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer erzielen, das 51 800 Franken nicht übersteigt.
Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2700 Franken.